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Anerkennung ausländischer Tätigkeiten als Weiterbildung

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Anerkennung ausländischer Tätigkeiten als Weiterbildung.

Wo wird die Approbation oder Berufserlaubnis (BE) beantragt? Wo sind weitere Informationen zu finden?

Die Approbation und BE erteilt das Landesverwaltungsamt. Die Kontaktdaten sowie weitere Informationen sind unter Anerkennung ärztlicher Tätigkeiten im Ausland sowie von im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweisen zu finden.

 

Welche Anträge sind bei der Ärztekammer einzureichen, um ausländische Tätigkeitsabschnitte als Weiterbildung anerkennen zu lassen?

Anträge einschließlich der Auflistung erforderlicher Unterlagen sind hier zu finden.

 

Welche Gebühr ist für eine Anerkennung von ausländischen Weiterbildungsabschnitten zu zahlen?

Gemäß Kostenordnung sind 150,00 € zu zahlen, eine Rechnungslegung erfolgt nach Antragstellung.

 

Wie kann eine im Ausland erworbene Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung anerkannt werden?

Anträge einschließlich der Auflistung erforderlicher Unterlagen sind hier zu finden.

 

Welche Gebühr ist für eine Anerkennung einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach EU-Richtlinie zu zahlen?

Gemäß Kostenordnung sind für eine solche automatische Anerkennung 150,00 € zu zahlen, eine Rechnungslegung erfolgt nach Antragstellung.

 

Welche Gebühr ist für eine Überprüfung der Gleichwertigkeit einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung aus einem Drittstaat zu zahlen?

Gemäß Kostenordnung sind 800,00 € aufgrund des sehr hohen Bearbeitungsaufwandes zu zahlen, eine Rechnungslegung erfolgt nach Antragstellung.

 

Was ist mit „Bescheid des Landesverwaltungsamtes zur Berufserlaubnis“ gemeint?

Dieser Bescheid ist das Anschreiben, das mit der Berufserlaubnis vom Landesverwaltungsamt übersandt wird und ggf. Erläuterungen hierzu enthält.