Am 08.02.2024 einigten sich die Tarifpartner der niedergelassenen Ärzte (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten – AAA) und der Medizinischen Fachangestellten (Verband medizinischer Fachberufe e.V. – VmF) auf einen neuen Gehaltstarifvertrag mit einer Laufzeit von zehn Monaten. Der Tarifvertrag ist auf der Homepage eingestellt.
Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab 01.03.2024 wie folgt:
Ist der Ausbilder tarifgebunden, gilt weiterhin die tarifliche Ausbildungsvergütung und nicht die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden, kann die Ausbildungsvergütung maximal 20 Prozent unter der oben genannten tariflichen Ausbildungsvergütung liegen (§ 17 Abs. 4 BBiG), wenn sie die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG nicht unterschreitet.
Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte.
Derzeit: 28 Arbeitstage jährlich
Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden gilt folgendes:
Für volljährige Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG). Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst jährlich 24 bezahlte Werktage. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz aber eine Sechs-Tage-Woche zugrunde (§ 3 BUrlG), die heute eher unüblich ist.
20 Tage Mindesturlaub: Arbeitet der Arbeitnehmer wie üblich nur fünf Tage in der Woche, stehen ihm mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zu. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX).
Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 Urlaub Abs. 2).
Der Urlaub beträgt jährlich