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Freistellung von Auszubildenden

Informationen zur Freistellung von Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen.

Berufsschule

Beschäftigung vor Berufsschulbeginn: Auszubildende dürfen nicht vor einem um 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden (§ 15 Abs. 1 S.1 BBiG).

Beschäftigung nach Berufsschulende: Nach § 15 BBiG sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. 

1x Schule pro Woche: An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf der Auszubildende danach nicht mehr im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Der Berufsschulbesuch ist dann mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit anzurechnen.

Beispiel:
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt Montag bis Freitag jeweils acht Stunden. Der Berufsschulbesuch ist also mit acht Stunden anzurechnen, auch wenn die reine Berufsschulzeit darunter liegt.

2-3x Schule pro Woche:

Ein zweiter und dritter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen angerechnet.

Beispiel:

Der Berufsschulunterricht dauert fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten.

Er beginnt um 08:00 Uhr und endet um 12:25 Uhr (= 04:25 h). Die Berufsschulzeit ist damit mit 04:25 Stunden auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als FÜNF Unterrichtsstunden à 45 Minuten, ist der Auszubildende verpflichtet (wenn der Ausbildungsbetrieb dies verlangt), an EINEM der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.

Beispiel:
Die Berufsschule findet Montag und Dienstag statt. Der Ausbildungsbetrieb bestimmt, dass die/der Auszubildende nach der Berufsschule am Dienstag in den Betrieb kommen soll. Die Berufsschule fängt Dienstag 07:45 Uhr an und endet 13:45 Uhr (= 06:00 Stunden). Somit beträgt die Arbeitszeit 06:00 Stunden und ist auf die tägliche Arbeitszeit mit anzurechnen.

Sind in einer Woche drei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet (wenn der Ausbildungsbetrieb dies verlangt), an ZWEI der drei Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der drei Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb. 

Prüfungen

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind (§ 15 BBiG).

Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freistellen (§ 15 Abs. 5 BBiG).

Bei einem Schultag ist die Freistellung von der jeweiligen berufsbildenden Schule zu entscheiden.