Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) eine neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die vorherige Vereinbarung zwischen der DKG und den GKV-Spitzenvberbänden über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 01. Januar 2010.
Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, gefördert.
Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt 3 Monate. Die Weiterbildung sollte planmäßig innerhalb von 5 Jahren abgeleistet werden. Eine Teilzeitstelle mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert.
Die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses im Rahmen der Förderung der Allgemeinmedizin richtet sich nach den Vorgaben der geltenden Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt (WBO).
Weiterbildungsabschnitte, die der WBO genügen, werden durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung bestätigt.
Als Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten erfolgt die Förderung der Weiterbildung weiterer Facharztgruppen nach § 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 SGB V.
Die Förderungsdauer des Weiterbildungsverhältnisses beträgt grundsätzlich mindestens 12 zusammenhängende Monate in einer Weiterbildungspraxis. Eine Teilzeitstelle mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert.
Die Förderdauer einer fachärztlichen Weiterbildung darf die maximal mögliche ambulante Weiterbildungszeit nach geltender WBO nicht überschreiten.
Weiterbildungsabschnitte, die der WBO genügen, werden durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die Förderung dieser Weiterbildung bestätigt.
Können wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen nicht alle Anträge positiv beschieden werden, erfolgt eine Vergabe nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA).
Nähere Informationen sind dem nachfolgenden Link zu entnehmen: http://www.kvsa.de/praxis/vertragsaerztliche_taetigkeit/aerzte_in_weiterbildung.html
Die Förderung für ein Weiterbildungsverhältnis im ambulanten Bereich in Vollzeit erhöht sich ab 01.07.2020 auf 5.000 €/Monat. Ärzte und Ärztinnen, denen eine Förderung in Höhe von 4.800 €/Monat über den 01.07.2020 hinaus bereits genehmigt wurde, erhalten einen von der KVSA aktualisierten Bescheid mit der erhöhten Förderung ab 1. Juli 2020. Ein gesonderter Antrag ist dazu nicht notwendig.
Die von der KVSA gezahlte monatliche Förderung ist in voller Höhe ohne Abzüge (Bruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteil) an den Arzt in Weiterbildung zu zahlen.
Dem weiterbildenden Arzt wird zur Finanzierung der Lohnnebenkosten ein monatlicher Aufstockungsbetrag von 1.000 € gezahlt. Die Zahlung erfolgt je genehmigten Arzt in Weiterbildung in Vollzeit.
Soweit der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Unterversorgung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, ist monatlich ein Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle von monatlich 500 € vorgesehen, bei drohender Unterversorgung von monatlich 250 €.
Für den stationären Bereich wird die Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung je besetzter Stelle ab 01.07.2020 ebenso erhöht, im Gebiet der Inneren Medizin mit ihren Spezialisierungen von 1.360 €/Monat auf 1.420 €/Monat sowie von 2.340 €/Monat auf 2.440 €/Monat in den anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung.
Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wird entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilmäßig bemessen.
Krankenhausträger sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die an einer Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung interessiert sind, wenden sich an die Registrierstelle unter der folgenden Adresse:
Kontakt | |
Adresse | Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) Wegelystraße 3 10623 Berlin |
Telefon | (0 30) 3 98 01-11 22 |
Frau Arndorfer k.arndorfer@dkgev.de |
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Homepage | www.dkgev.de |
Fördermittel für den ambulanten Teil der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung und weiterer fachärztlicher Weiterbildungen sind vom weiterbildungsbefugten Arzt bei der
Kontakt | |
Adresse | Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg |
Telefon | Frau Hahne (Facharzt Allgemeinmedizin) (03 91) 6 27-64 47 |
zu beantragen.
Weitere Informationen zur Förderung der Weiterbildung erteilt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt schriftlich oder fernmündlich.
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr