Eignung des Ausbilders/Eignung der Ausbildungsstätte
Als fachliche Eignung gilt die Approbation.
Die persönliche Eignung ist gegeben, wenn kein Beschäftigungsverbot nach § 25 JArbSchG und keine Aberkennung der beruflichen Eignung vorliegt sowie keine wiederholten und schweren Verstöße gegen Inhalte des BbiG zu verzeichnen waren.
Die Ausbildungspraxis sollte nach medizinisch-fachlichem Standard ausgestattet sein und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Außerdem wird ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Fachkräfte und der Anzahl der Auszubildenden gem. den Festlegungen der Ärztekammer vorausgesetzt.
1 Fachkraft - bis zu 2 Auszubildende/Umschüler
2 Fachkräfte - bis zu 3 Auszubildende/Umschüler
3 Fachkräfte - bis zu 4 Auszubildende/Umschüler