Gemäß § 4 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 01.07.2020 darf mit der Weiterbildung erst nach der ärztlichen Approbation, d. h. der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes und der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung begonnen werden. Zusätzlich setzt § 22 Abs. 1 des KGHB-LSA den Abschluss der Berufsausbildung für eine Weiterbildung voraus.
Kann keine gleichwertige Ausbildung in einem Drittstaat vom Landesverwaltungsamt festgestellt werden, können Zeiten vor Erteilung der Approbation grundsätzlich nicht als Weiterbildung berücksichtigt werden. Demzufolge können auch Weiterbildungszeiten, die in einem Drittstaat abgeleistet worden sind, grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die Approbationsbehörde (Landesverwaltungsamt) die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung ohne das Ablegen einer Kenntnisprüfung bescheinigt hat.
Stichtag ist der 01.07.2020. Wer davor begonnen hat, kann wählen zwischen neuer (WBO 2020) und alter (WBO 2011) Weiterbildungsordnung. Wer ab 01.07.2020 eine Weiterbildung beginnt, muss diese nach der Weiterbildungsordnung 2020 abschließen.
Gesetzliche Grundlage ist die Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt. Neben dem Paragraphenteil sind darin sämtliche zu erwerbende ärztliche Bezeichnungen zeitlich und inhaltlich definiert (siehe Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt 2011 bzw. Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt 2020).
Gemäß § 2a Abs. 8 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt 2020 können in einem fachlich empfohlenen Weiterbildungsplan (FEWP) die in der Weiterbildungsordnung umschriebenen Kompetenzen näher erläutert werden und einen Rahmen für die didaktisch-strukturierte Vermittlung der Weiterbildungsinhalte geben. Die unverbindlichen und vom Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) befürworteten (Muster-)FEWP können auf der Internetseite der BÄK unter folgendem Link eingesehen werden: Fachlich empfohlene Weiterbildungspläne - FEWP (ext. Link BÄK).
Angebote zu Weiterbildungskursen sind unter dem Verzeichnis der anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen aufgeführt.
Ja, diese müssen aber von der zuständigen Landesärztekammer anerkannt worden sein.
Die ärztliche Tätigkeit muss unter einem entsprechend zur Weiterbildung befugten Arzt absolviert werden und grundsätzlich mindestens 3 Monate am Stück betragen.
Eine Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig, kann aber auch in Teilzeit abgeleistet werden. In Sachsen-Anhalt kann ab Mai 2015 eine 35-Stunden-Woche als ganztägige Weiterbildung anerkannt werden, eine Teilzeitweiterbildung muss mindestens 50 % betragen, d. h. 17,5 Stunden/Woche.
Eine Unterbrechung der Weiterbildung (z. B. Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftliche Aufträge ohne Weiterbildung, Krankheit) kann nicht angerechnet werden.
Zeitlich kann eine Anerkennung erfolgen, aber eine inhaltliche Überprüfung wird vorab grundsätzlich nicht vorgenommen. Die Gebühr richtet sich nach Aufwand und kann 50,00 € - 150,00 € betragen.
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