In der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt sind die rechtlichen Grundlagen für die Prüfung zur Anerkennung von
geregelt.
Für alle Ärztinnen und Ärzte, die ab 01.07.2020 ihre Weiterbildung beginnen, ist die neue WBO 2020 verbindlich.
Alle sich bereits in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte können nach Inkrafttreten der neuen WBO wählen, ob sie nach der neuen WBO 2020 oder der bisherigen WBO 2011 ihre Weiterbildung abschließen möchten.
Für das Abschließen nach bisheriger WBO 2011 gilt für Facharztweiterbildungen eine Frist von sieben Jahren (bis 30.06.2027).
Die Übergangsbestimmungen für Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung sind nach Inkrafttreten der neuen WBO nach einer Frist von drei Jahren am 30.06.2023 ausgelaufen und können demnach nur noch nach der WBO 2020 mit dem eLogbuch beantragt werden.
Die Zulassung zur Prüfung wird vom Arzt förmlich mit folgendem Antrag_Prüfungszulassung bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt beantragt.
Der Antrag kann erst nach Beendigung der Mindestweiterbildungszeit sowie bei Nachweis sämtlicher Weiterbildungsinhalte und Richtzahlen im Logbuch abschließend bearbeitet werden. Die Bearbeitung und Terminvergabe erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen bei der Ärztekammer. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer gemäß § 12 der Weiterbildungsordnung. Die Vollständigkeit der Unterlagen erleichtert Ihnen und uns eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages, beachten Sie daher die Checkliste zum Antrag auf Prüfungszulassung.
Im Portal halten wir Sie über die Bearbeitung Ihres Antrages auf dem Laufenden.
Wird der Arzt zur Prüfung zugelassen, setzt die Ärztekammer den Termin der Prüfung fest. Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß § 5 Abs. 2 der Kostenordnung im Falle eines Rücktritts von der Prüfung, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde, kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren besteht. Die Prüfungen finden in der Landesgeschäftsstelle in Magdeburg statt. Der Antragsteller ist zum Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Die Durchführung der Prüfung setzt voraus, dass am Tag der Prüfung eine Kammermitgliedschaft in unserer Ärztekammer besteht.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung muss die Prüfung spätestens 6 Monate nach erteilter Zulassung stattfinden. Ziel ist es, Ihnen die Prüfung spätestens innerhalb von 3 Monaten nach erteilter Zulassung zu ermöglichen. Ein Anspruch auf einen Wunschtermin besteht nicht.
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Im Interesse einer zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens und um längere Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um vorherige Vereinbarung eines Termins, insbesondere bei