Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26.04.2006 schreibt vor, dass der/die Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen hat.
Der/die Ausbildende hat dem Auszubildenden zum Beginn der Ausbildung den Ausbildungsnachweis kostenfrei zu übergeben.
Der/die Ausbildende muss den/die Auszubildende aktiv beeinflussen, den Ausbildungsnachweis zu führen und zu kontrollieren. Etwaige Mängel sind dem/der Auszubildenden aufzuzeigen, auf eine Verbesserung ist im Rahmen der Ausbildungspflicht hinzuweisen.
Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungsgesetz).