Am 08.12.2020 einigten sich die Tarifpartner der niedergelassenen Ärzte (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten – AAA) und der Medizinischen Fachangestellten (Verband medizinischer Fachberufe e. V. – VmF) in der zweiten Tarifrunde auf einen neuen Gehaltstarifvertrag mit einer Laufzeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, auf einen aktualisierten Manteltarifvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2023 sowie auf einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit mit Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021. Die Tarifverträge sind auf der Homepage eingestellt.
Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich in drei Stufen.
a) ab dem 01.01.2021:
im 1. Ausbildungsjahr monatlich 880 Euro
im 2. Ausbildungsjahr monatlich 935 Euro
im 3. Ausbildungsjahr monatlich 995 Euro
b) ab dem 01.01.2022:
im 1. Ausbildungsjahr monatlich 900 Euro
im 2. Ausbildungsjahr monatlich 965 Euro
im 3. Ausbildungsjahr monatlich 1035 Euro
c) ab dem 01.01.2023:
im 1. Ausbildungsjahr monatlich 920 Euro
im 2. Ausbildungsjahr monatlich 995 Euro
im 3. Ausbildungsjahr monatlich 1075 Euro
Ist der Ausbilder tarifgebunden, gilt weiterhin die tarifliche Ausbildungsvergütung und nicht die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden, kann die Ausbildungsvergütung maximal 20 Prozent unter der oben genannten tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung liegen (§ 17 Abs. 4 BBiG), wenn sie die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG nicht unterschreitet.
Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte.
Derzeit: 28 Arbeitstage jährlich
Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden gilt folgendes:
Für volljährige Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG). Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst jährlich 24 bezahlte Werktage. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz aber eine Sechs-Tage-Woche zugrunde (§ 3 BUrlG), die heute eher unüblich ist.
20 Tage Mindesturlaub: Arbeitet der Arbeitnehmer wie üblich nur fünf Tage in der Woche, stehen ihm mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zu. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX).
Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 Urlaub Abs. 2).
Der Urlaub beträgt jährlich