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Wichtige Änderungen ab 01.01.2023

Das neue Ehegattenvertretungsrecht

Im Rahmen dieses Gesetzes wurde im § 1358 BGB eine Regelung aufgenommen, welche den Ehegatten in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge ein gegenseitiges Vertretungsrecht einräumt.

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes vom 04.05.2021 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Im Rahmen dieses Gesetzes wurde im § 1358 BGB eine Regelung aufgenommen, welche den Ehegatten in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge ein gegenseitiges Vertretungsrecht einräumt. Wichtig hierbei ist, dass diese Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelung zur Vertretung im Krankheitsfall getroffen haben. Bisher verhielt es sich so, dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten nur vertreten konnte, wenn dieser über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügte, die Regelungen zur Gesundheitsvorsorge enthielt oder wenn der Ehegatte vom Betreuungsgericht zum Betreuer des anderen Ehegatten für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bestellt wurde.

§ 1358 BGB normiert, dass für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht allein regeln kann, so darf der andere Ehegatte für ihn im engen Rahmen tätig werden.

Dauer

Dieses Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate.

Sollte der betroffene Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen über diesen Zeitraum hinaus nicht in der Lage seien, seine Interessen wahrzunehmen, muss ein gesetzlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.

Der Ehegatte, der den erkrankten Ehegatten vertritt, darf in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Er erhält hierfür die ärztlichen Aufklärungen, die der erkrankte Ehegatte selbst nicht entgegennehmen kann. Er darf sämtliche erforderlichen Verträge, wie zum Beispiel Behandlungsverträge abschließen. Er darf darüber hinaus über freiheitsentziehenden Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Er darf Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend machen, die diesem aus Anlass einer Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, z.B. gegenüber einem Unfallgegner.

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse des vertretenen Ehegatten sind die Ärzte ihm gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

Ausnahmen

§ 1358 normiert, dass die Berechtigung zur Ausübung des Vertretungsrechte des Ehegatten nicht besteht, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder jemanden anderen zur Wahrnehmung seiner Angelegenheit bevollmächtigt hat (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht).

Getrennt leben Ehegatten im rechtlichen Sinne dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben liegt daher nicht ohne weiteres vor, wenn z.B. einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt oder aus beruflichen Gründen vorwiegend in einer Zweitwohnung wohnt.

Sofern für den vertretenden Ehegatten ein Betreuer bestellt worden ist, ist das Ehegattenvertretungsrecht ebenfalls ausgeschlossen soweit dessen Aufgabenkreis die im § 1358 BGB bezeichneten Angelegenheiten umfasst. Wie bereits erwähnt, besteht das Ehegattenvertretungsrecht nicht mehr, sofern die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, mithin eine gesundheitliche Besserung eingetreten ist oder mehr als sechs Monate, nach dem von dem Arzt/der Ärztin festgestellten und bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, vergangen sind.

Tritt eine Notsituation ein und wird das Vertretungsrecht erstmals gegenüber einem Arzt geltend gemacht, so hat dieser dem Ehegatten, der den erkrankten Ehegatten vertritt, schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 1358 BGB vorliegen.

Er hat im Rahmen dieser Bestätigung insbesondere den Zeitraum, ab dem das Vertretungsrecht greift, schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Bestätigung durch den Arzt muss auch eventuelle Ausschlussgründe enthalten. Der Arzt hat sich hierfür vom vertretenen Ehegatten schriftlich bestätigen zu lassen, dass

  • das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt wurde und
  • kein Ausschlussgrund für das Ehegattenvertretungsrecht vorliegt.

Die Bescheinigung hat der Arzt dem vertretenden Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts zu übergeben. Dieses ist in der Folge bei allen Vertretungshandlungen im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechtes vorzulegen.

Muster

Ein gemeinsames Muster von Bundesministerium der Justiz, Bundesärztekammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft wurde zwischenzeitlich erarbeitet und kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare (Bundesärztekammer - ext. Link)