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Impfpflicht auch für Ärzte und Personal

Masernschutzgesetz

Mit dem 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, eine höhere Durchimpfungsrate zu erzielen und so Kinder wirksam vor Masern zu schützen.

Kern der Regelung betrifft die Impfpflicht für Kinder und Personal in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertagesstätten, Schulen, Heimen oder Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge).

Das Gesetz sieht zudem eine Impfpflicht für Personal in Gesundheitseinrichtungen vor. Damit müssen auch Ärzte und die Beschäftigten in Arztpraxen und Krankenhäusern eine Immunität nachweisen. 

Impfschutz für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen

Medizinisches Personal (Ärzte, Krankenschwestern, Medizinische Fachangestellte), aber auch alle übrigen Beschäftigten, müssen einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) nachweisen. Für Personen, welche bereits beschäftigt sind, endet die Nachweispflicht am 31. Juli 2021. Bleiben die Nachweise aus, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 2.500 Euro. 

Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen, die durch ärztliches Attest nachweisen können, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, sowie alle Personen, die vor 1971 geboren wurden. 

Durchführung von Impfungen

Gemäß § 20 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist nunmehr jeder Arzt – unabhängig seiner fachärztlichen Tätigkeit – berechtigt, Schutzimpfungen durchzuführen. Auch die Eintragung und Nachtragung von Schutzimpfungen in den Impfausweis können Ärzte fachübergreifend vornehmen.

Selbst wenn Sie die Impfung nicht persönlich durchgeführt haben. 

Zudem sollen zukünftig Apotheker im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe impfen können. Die Apotheker sollen dafür von Ärzten geschult werden. 

Formen des Nachweises

Patienten, die einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG benötigen, können diesen nicht nur über den Impfausweis erbringen. Alternativ kann der Nachweis durch das Vorsorgeuntersuchungsheft oder ein ärztliches Zeugnis über die durchgeführte Impfung erfolgen. 

Fortbildungen

Zur Thematik informieren wir Sie auch in unseren Fortbildungen. Insbesondere zum „Update Impfen“ am 06.05.2020 in Magdeburg oder zur gemeinsamen Fortbildung der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt beim Thema: „Fast vergessene Kinderkrankheiten – Die Neue „alte“ Gefahr auf dem Vormarsch“ am 14.10.2020 in Dessau. 

Verfassungsbeschwerde

Mehrere Familien haben gegen das Gesetz Eilanträge und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie wenden sich u.a. gegen den mit dem Gesetz verbundenen Zwang und das Recht auf körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder. Zudem wollen auch vereinzelt Kinderärzte gegen das Gesetz klagen. Wann über die Eilanträge und die Beschwerden entschieden wird, ist uns zur Drucklegung nicht bekannt. Über die Erfolgsaussichten lassen sich derzeit keine Vorhersagen treffen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits 1959 (Az.: I C 170.56) die Vereinbarkeit der damaligen Pockenimpfpflicht mit dem Grundgesetz festgestellt hatte.