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Freistellung von Auszubildenden zu den Prüfungen

Ausbildende haben Auszubildenden zu den Prüfungen freizustellen.

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind (§ 15 BBiG).

Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freistellen (§ 15 Abs. 5 BBiG).

Bei einem Schultag ist die Freistellung von der jeweiligen berufsbildenden Schule zu entscheiden.