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Information zur Neufassung des § 37b SGB III

In der Neufassung des § 37b SGB III sind Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Die Pflicht der Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Bei Nichterfüllung der Meldeverpflichtung entfallen die Arbeitsförderungsleistungen für die Dauer von einer Woche ersatzlos.