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Informationen zur bundesweiten einheitlichen, externen Qualitätssicherung gemäß § 136 SGB V bei zugelassenen Krankenhäusern

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland haben in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Mit dem GKV-Reformgesetz 2000 wurden erstmals die Voraussetzungen für einen bundesweiten Vergleich von Krankenhausleistungen geschaffen. Das Sozialgesetzbuch V enthält im § 135a die Verpflichtung der Leistungserbringer zur internen und externen Qualitätssicherung. § 136 regelt die Qualitätssicherung bei nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern.

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland haben in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Mit dem GKV-Reformgesetz 2000 wurden erstmals die Voraussetzungen für einen bundesweiten Vergleich von Krankenhausleistungen geschaffen. Das Sozialgesetzbuch V enthält im § 135a die Verpflichtung der Leistungserbringer zur internen und externen Qualitätssicherung. § 136 regelt die Qualitätssicherung bei nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern.

Nach Überführung der „Richtlinie zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern“ (QSKH-RL) in die „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) bezieht die ext. Qualitätssicherung nun auch den ambulanten Sektor ein.

Für die Umsetzung der Aufgaben gem. DeQS-RL ist das Lenkungsgremium der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) zuständig, welches die Landesgeschäftsstelle mit der administrativen Umsetzung beauftragt hat.

Die Homepage mit entsprechenden Informationen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung finden Sie nun hier.