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Anwendungen, Funktionen und Finanzierung der elektronischen Arztausweise

Pflichtanwendungen 

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 01.01.2021
    Die Übermittlung der eAU an die Krankenkasse bedarf einer qualifizierten Signatur mit dem elektronischen Arztausweis. (ext. Link GKV-Spitzenverband

  • Elektronische Patientenakte (ePA) ab 01.01.2021
    In der ersten Realisierungsstufe wird der Praxisausweis zum Zugriff genutzt. Zukünftig wird aber auch hier der elektronische Arztausweis zur Authentifizierung und Verschlüsselung zum Einsatz kommen. (ext. Link gematik

  • Elektronisches Rezept (eRP) ab 01.01.2022
    Mit Hilfe des elektronischen Arztausweises wird das elektronische Rezept digital unterschrieben. (ext. Link gematik)

 

Optionale Anwendungen 

  • Notfalldatenmanagement seit Juli 2020
    Für den Zugriff und die Speicherung des Notfalldatensatzes auf der Gesundheitskarte des Patienten wird die qualifizierte Signatur mit dem eHBA benötigt. (ext. Link gematik

  • Elektronischer Medikationsplan seit Juli 2020
    Für das Anlegen und Speichern eines Medikationsplans auf der Gesundheitskarte des Patienten ist der Zugriff über den eHBA nötig. (ext. Link gematik

  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM), Feldversuche seit April 2020
    Das sichere E-Mail-Austauschverfahren unter Leistungserbringern im Gesundheitswesen wird mit dem KIM etabliert. Der elektronische Arztausweis wird für die elektronische Unterschrift der versendeten Dokumente benötigt. (ext. Link gematik)

  

Funktionen des elektronischen Arztausweises 

Alle genannten Anwendungen basieren auf einer sicheren elektronischen Kommunikation. Der elektronische Arztausweis ist dafür ein wichtiger Baustein, da er mit seinen elektronischen Funktionen die Basis bereitstellt. 

  • In der elektronischen Welt ist es oft schwierig, die Identität eines Kommunikationspartners zweifelsfrei festzustellen. Mit Hilfe des elektronischen Arztausweises ist eine sichere und eindeutige Authentifizierung in Computernetzwerken möglich. Dadurch kann Missbrauch vorgebeugt werden.

  • Werden Daten über Computernetzwerke übermittelt, müssen sie davor geschützt werden, dass unberechtigte Dritte diese lesen können. Das kann dadurch sichergestellt werden, indem die Daten vor dem Versand mit einem elektronischen Schlüssel des Empfängers verschlüsselt werden. Dadurch kann nur der Empfänger die Daten mit Hilfe seines elektronischen Arztausweises entschlüsseln.

  • Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) können die zu übermittelnden Daten rechtsgültig elektronisch unterschrieben werden. Damit lässt sich beim Empfänger nicht nur der Absender verifizieren, sondern auch nachträgliche Veränderungen der Daten erkennen.

  • Der elektronische Arztausweis ermöglicht den Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte.

  • Zuletzt handelt es sich um einen personenbezogenen Sichtausweis im Scheckkarten-Format, auf dem ein Mikroprozessor-Chip aufgebracht ist. Er dient somit auch als Sichtausweis. 

 

Finanzierung 

  • Ambulante Versorgung
    Der laufende Betrieb wird mit 11,63 Euro pro Quartal gefördert (ext. Link KBV)

  • Stationäre Versorgung
    § 9 Abs. 3 Finanzierungsvereinbarung nach § 291a Abs. 7a SGB V zum 01.01.2019 regelt die Förderung im stationären Bereich (ext. Link DKG)