Die Ärztin/der Arzt als Ausbilder

Eignung der ausbildenden Ärztin/des ausbildenden Arztes

Als fachliche Eignung gilt die Approbation.

Die persönliche Eignung ist gegeben, wenn kein Beschäftigungsverbot nach § 25 JArbSchG und keine Aberkennung der beruflichen Eignung vorliegt sowie keine wiederholten und schweren Verstöße gegen Inhalte des BBiG zu verzeichnen waren.

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungspraxis sollte nach medizinisch-fachlichem Standard ausgestattet sein und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Außerdem wird ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Fachkräfte und der Anzahl der Auszubildenden gemäß den Festlegungen der Ärztekammer vorausgesetzt.

1 Arzt - 1 Fachkraft   - bis zu 2 Auszubildende/Umschüler insgesamt

1 Arzt - 2 Fachkräfte - bis zu 3 Auszubildende/Umschüler insgesamt

1 Arzt - 3 Fachkräfte - bis zu 4 Auszubildende/Umschüler insgesamt