Gemäß § 45 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung:
Nachstehende Kriterien müssen erfüllt sein:
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Abschlussprüfung bis zu 6 Monaten vor Ausbildungsende absolviert werden.
Der Notendurchschnitt aller Berufsschulzeugnisse darf nicht schlechter als 2,0 sein, wobei keine Einzelnote in den berufsbezogenen Lernbereichen schlechter als 2,4 sein darf.
Die Leistungsbewertung des Arztes soll die Note "Gut" ergeben.
Der Ausbildungsnachweis muss einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand dokumentieren und wahrscheinlich machen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsrahmenplanes bis zum Prüfungstermin vermittelt worden sind und eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme möglich erscheint.
Die Teilnahme an der erforderlichen Zwischenprüfung muss erfolgt sein.
Die Erste-Hilfe-Ausbildung muss absolviert sein.