Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz § 33 hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
(1) 1 Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
Wird die Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht vorgelegt, kann lt. Berufsbildungsgesetz § 35 Abs. 2 die Eintragung des Ausbildungsvertrages in der Ausbildungsrolle gelöscht werden.
Das würde bedeuten, dass dann das Ausbildungsverhältnis gelöst ist.
Sollte für Ihre Auszubildende noch das Jugendarbeitsschutzgesetz zutreffen, überprüfen Sie bitte, ob die Bescheinigung der Nachuntersuchung der Ärztekammer schon vorgelegt worden ist.