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Die neue Weiterbildungsordnung 2020 der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Hier erhalten Sie einen Überblick über die neue Weiterbildungsordnung und alle wichtigen Informationen.

Mit erfolgter Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt ist die neue Weiterbildungsordnung (WBO) am 01.07.2020 in Kraft getreten.
Sie ist ab 01.07.2020 auf der Homepage der Ärztekammer Sachsen-Anhalt veröffentlicht, ebenso ihre zugehörigen „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ (Richtzahlen).

Weitestgehend wurde die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 übernommen. Abweichungen gibt es lediglich bei den landesspezifischen Anpassungen im Paragraphenteil. Auch besteht der Facharzt (FA) Innere Medizin und Geriatrie - wie bisher - im Gebiet Innere Medizin, die Zusatzbezeichnung (ZB) Homöopathie ist nicht mehr Bestandteil der WBO. Zudem können hausärztlich tätige Internisten weiterhin an der Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Gebiet Allgemeinmedizin teilnehmen.

Lesen Sie auf dieser Seite
  • Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung, Glossare

  • Neuregelungen

  • Das elektronische Logbuch (eLogbuch) weiterlesen

  • Das Weiterbildungszeugnis weiterlesen

  • Übergangsbestimmungen weiterlesen

  • Weiterbildungsbefugnisse (WBB)/Weiterbildungsstätten (WBS) weiterlesen

  • Anstehende Aufgaben weiterlesen

  • Aktuelles - Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz für eine Prüfungszulassung weiterlesen

  • Aktuelles - Quereinstieg Facharzt (FA) Öffentliches Gesundheitswesen (ÖGW) weiterlesen

  • Aktuelles - Quereinstieg FA Allgemeinmedizin weiterlesen

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung,
Glossare

In Sachsen-Anhalt werden wie bisher die WBO und separat dazu ihre zugehörigen „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ gelten.

Mit den separaten Richtlinien können auf der Basis fachlicher Stellungnahmen Abweichungen von den Richtzahlen ggf. toleriert und damit flexibel auf die Weiterentwicklung in der Medizin reagiert werden. 

Für die PPP-Fächer Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für die Psychoanalyse und Psychotherapie sind fachspezifische Glossare erarbeitet worden, auch diese Erklärung/Erläuterung/Beschreibung einzelner Begriffe sind in den „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ zu finden.

Ebenso ist das allgemeine Glossar als Anhang den Richtlinien beigefügt. Hierin sind wenige unentbehrliche Begriffe beschrieben, die der besseren Verständlichkeit dienen sollen.
Eine Rechtsverbindlichkeit der Glossare besteht dabei nicht.

Neuregelungen

Die Gebiets- und Facharztbezeichnungen bleiben gegenüber der jetzigen WBO im Wesentlichen unverändert, jedoch wird die Phoniatrie und Pädaudiologie nicht mehr dem Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zugeordnet, sondern wieder als eigenständiges Gebiet geführt. Zudem entfallen die Basisweiterbildungen, die Inhalte sind aber in den einzelnen Facharztweiterbildungen weiterhin vorhanden.

Neue Schwerpunktbezeichnungen (SP) gibt es nicht, dagegen eine Reihe neuer ZB:

  • Ernährungsmedizin
  • Immunologie
  • Klinische Akut- und Notfallmedizin
  • Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
  • Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
  • Sexualmedizin
  • Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
  • Spezielle Kinder- und Jugendurologie.

Abgeschafft wird die Zusatzbezeichnung Labordiagnostik - fachgebunden und die Zusatzbezeichnung Röntgendiagnostik - fachgebunden. Die in diesen Zusatzbezeichnungen aufgeführten Kompetenzen werden wieder in die Facharztbezeichnungen zurückgeführt. Die Zusatzbezeichnungen Physikalische Therapie und Balneologie wird wieder gesplittet in Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie und in Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie.

Etwa die Hälfte aller ZB können berufsbegleitend erworben werden.

Mindestweiterbildungszeiten sind für alle Bezeichnungen gemäß neuer WBO festgelegt, jedoch wird größtenteils auf die Ausweisung von stationären und ambulanten Pflichtzeiten verzichtet, so auch auf die Ausweisung der in Facharztweiterbildungen „versenkbaren“ Weiterbildungszeiten, da diese durch erlangte Kompetenzen abgebildet werden.
Weiterbildungszeiten sind künftig mit mindestens drei Monaten anzuerkennen/anzurechnen.

Als weitere Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten im Ärztekammerbereich Sachsen-Anhalt künftig neu die Arbeitsmedizin, das Öffentliche Gesundheitswesen, die Radiologie und die Transfusionsmedizin.

Kern der Neuregelungen sind die mit der Weiterbildung künftig verbundenen fachlichen Anforderungen und die didaktische Ausrichtung der neuen WBO. Die zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden künftig aufgeteilt in „Kognitive und Methodenkompetenzen“ (Kenntnisse) und in „Handlungskompetenzen“ (Erfahrungen und Fertigkeiten).

Das elektronische Logbuch (eLogbuch)

Neu ist im Paragraphenteil der WBO 2020 die verbindliche kontinuierliche Dokumentation der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in einem Logbuch festgelegt, für alle Weiterbildungsgänge 2020 ist ein eLogbuch zu führen.
Den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung obliegt damit die Pflicht, ihre absolvierten Weiterbildungsabschnitte mit Weiterbildungsinhalten, Richtzahlen und Weiterbildungsgesprächen online zu erfassen und anschließend von den Weiterbildungsbefugten überprüfen und bestätigen zu lassen.

Der Zugang zum eLogbuch für die Ärztekammer Sachsen-Anhalt erfolgt über das Portal für Kammermitglieder (https://webportal.aeksa.de/).
Im Menü „Weiterbildung“ ist mit Inkrafttreten der neuen WBO ab 1.07.2020 der Punkt „eLogbuch“ allen Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung und den Weiterbildungsbefugten bereitgestellt. Hier wird bei der ersten Benutzung des Menüpunktes im eLogbuch ein neues Login angelegt und es erfolgt anschließend die Weiterleitung in das eLogbuch mit den gespeicherten Zugangsdaten.

Als gemeinsame Webanwendung der deutschen Ärztekammern wurde das eLogbuch unter dem Dach der Bundesärztekammer entwickelt und wird durch diese bereitgestellt. Durch die eine gemeinsame Anwendung für alle Ärztekammern ermöglicht das eLogbuch einen unkomplizierten Wechsel zwischen den Ärztekammern. Im eLogbuch werden dabei die kammerindividuellen Abweichungen in den jeweiligen WBOs abgebildet.

Der „Umzug“ eines eLogbuchs von Ärztekammer zu Ärztekammer ist ohne großen administrativen Aufwand durchführbar. In einer Übersichtskarte wird die neue Ärztekammer ausgewählt und bestätigt. Anschließend übernimmt das eLogbuch die bisherigen Logbucheinträge und zieht diese in das eLogbuch der Zielkammer. Erworbene Weiterbildungsinhalte gehen dabei nicht verloren, da ggf. nicht mehr erforderliche Weiterbildungsinhalte in die Rubrik „Weitere Inhalte, die über die Anforderungen der Weiterbildungsbezeichnung hinausgehen“ verschoben werden. Sollte durch den „Umzug“ in einen anderen Kammerbereich ein Weiterbildungsinhalt nicht mehr vollständig erfüllt sein, da sich z. B. die Richtzahlen unterscheiden, wird der Weiterbildungsinhalt durch eine Randmarkierung hervorgehoben und damit frühzeitig auf die Änderungen aufmerksam gemacht.

Unabhängig von einem Kammerwechsel haben die Ärzte auch die Möglichkeit, weitere Inhalte, die nicht in der WBO gefordert sind, im eLogbuch zu dokumentieren und durch die Weiterbilder überprüfen und bestätigen zu lassen. Beispielsweise in Hinblick auf etwaige zukünftige Abrechnungsgenehmigungen der KVen, die teilweise andere Inhalte fordern als die Weiterbildung.

Eine weitere Neuerung ist die Darstellung des Weiterbildungsfortschritts pro Weiterbildungsblock in Form eines Fortschrittsbalkens, der bei jedem absolvierten Weiterbildungsinhalt wächst, bis alle Inhalte im Weiterbildungsblock erreicht wurden.

Der Weiterbilder ist nach wie vor verpflichtet, mit der Ärztin/dem Arzt in Weiterbildung nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens aber einmal jährlich, ein Gespräch zu führen, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Auch diese Gespräche sind im eLogbuch zu dokumentieren. Gleiches gilt für die mindestens einmal jährlich vorzunehmende Bestätigung des Weiterbildungsstands durch den Weiterbildungsbefugten. Das eLogbuch ist künftig für eine Prüfungszulassung für einen Weiterbildungsgang nach neuer WBO 2020 der Ärztekammer erforderlich. 

Bestehende Logbücher in Papierform müssen wie bisher für Weiterbildungsgänge eingereicht werden, die im Rahmen der Übergangszeit nach bisheriger WBO 2011 abgeschlossen werden.

Sofern ein Wechsel von bisheriger zur neuen WBO 2020 erfolgt, können die neuen eLogbücher in Papierform verwendet werden, damit die bisherigen Dokumentationen und Bestätigungen von den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung übertragen werden können.

Das Weiterbildungszeugnis

Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses ist weiterhin im Paragraphenteil geregelt. Wenn der Arzt in Weiterbildung ein Weiterbildungszeugnis beantragt oder die Ärztekammer dies anfordert, ist es grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich auszustellen. Geregelt sind auch die Anforderungen an den Inhalt eines Weiterbildungszeugnisses. Das Weiterbildungszeugnis muss als solches erkenntlich sein und über die abgeleistete Weiterbildungszeit, einschließlich Unterbrechungen und Teilzeitbeschäftigung (in Sachsen-Anhalt wird eine 35-Stunden-Woche als ganztägige Weiterbildung anerkannt, mindestens 17,5 Stunden/Woche müssen für eine Anerkennung nachgewiesen werden), Aussagen treffen. Es sind die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darzulegen und es ist zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung zu nehmen.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Für die Anerkennung einer neuen ZB (Ernährungsmedizin, Immunologie, Klinische Akut- und Notfallmedizin, Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen, Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner, Sexualmedizin, Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH) und Spezielle Kinder- und Jugendurologie) muss u. a. eine regelmäßige und überwiegende Tätigkeit in den letzten acht Jahren nachgewiesen werden. Anträge auf Zulassung zur Prüfung nach den Allgemeinen Übergangsbestimmungen sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen WBO zu stellen.

Für alle Ärztinnen und Ärzte, die ab 01.07.2020 ihre Weiterbildung beginnen, ist die neue WBO 2020 verbindlich.

Alle sich bereits in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte können nach Inkrafttreten der neuen WBO wählen, ob sie nach der neuen WBO oder der bisherigen WBO 2011 ihre Weiterbildung abschließen möchten.

Für das Abschließen nach bisheriger WBO 2011 gilt:

  • für Facharztweiterbildungen eine Frist von sieben Jahren
  • für einen SP und eine ZB eine Frist von drei Jahren.

Die nach der WBO 2011 erteilten Befugnisse zur Weiterbildung sowie die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten bleiben im Rahmen der jeweiligen Übergangszeit (sieben bzw. drei Jahre) für die Weiterbildungsgänge gemäß WBO 2011 gültig, sofern sich keine Änderungen am Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte ergeben haben.

Spezielle Übergangsbestimmungen

Folgende Bezeichnungen ändern sich gemäß WBO namentlich:

  • FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
  • FA Phoniatrie und Pädaudiologie (vorher FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen)
  • ZB (Zusatzbezeichnung) Dermatopathologie (vorher Dermatohistologie)
  • ZB Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie
  • ZB Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
  • ZB Kinder- und Jugend-Nephrologie (vorher SP)
  • ZB Kinder- und Jugend-Orthopädie
  • ZB Kinder- und Jugend-Pneumologie (vorher SP)
  • ZB Kinder- und Jugend-Rheumatologie
  • ZB Magnetresonanztomographie-fachgebunden
  • ZB Manuelle Medizin/Chirotherapie
  • ZB Physikalische Therapie und Balneologie
  • ZB Psychotherapie-fachgebunden

Ärztinnen und Ärzte, die die alten Bezeichnungen besitzen, können ab 01.07.2020 stattdessen die neue Bezeichnung führen, neue Anerkennungsurkunden werden nicht ausgestellt.

Weiterbildungsbefugnisse (WBB)/Weiterbildungsstätten (WBS)

Sämtliche WBB und WBS sind im Hinblick auf die Vorgaben der neuen WBO zu überprüfen/ggf. anzupassen und neu zu bescheiden. Bis dahin behalten die alten WBB und die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten grundsätzlich auch für die Weiterbildungsgänge nach neuer WBO ihre Gültigkeit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Hierzu wird von einer allgemeinen Übergangszeit von bis zu drei Jahren ausgegangen.

Anstehende Aufgaben

Sämtliche WBB und Weiterbildungszeiten sind im Hinblick auf die Vorgaben der neuen WBO 2020 neu zu beantragen.
Die Weiterbildungsabteilung wird die Weiterbilder für diese Antragstellung sukzessive anschreiben.

Bis zur Überprüfung/Neuerteilung behalten die bestehenden WBB und die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten grundsätzlich auch für die Weiterbildungsgänge nach neuer WBO 2020 ihre Gültigkeit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Hierzu wird von einer allgemeinen Übergangszeit von bis zu drei Jahren ausgegangen.

Aktuelles

Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz für eine Prüfungszulassung

Für eine Prüfungszulassung sind in 20 Facharztbezeichnungen (FA) und einem Schwerpunkt (SP)

(Chirurgie: FA Allgemeinchirurgie, FA Gefäßchirurgie, FA Herzchirurgie,
FA Kinder- und Jugendchirurgie, FA Orthopädie und Unfallchirurgie, FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, FA Thoraxchirurgie, FA Viszeralchirurgie,
Innere Medizin: FA Innere Medizin und Angiologie, FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, FA Innere Medizin und Gastroenterologie, FA Innere Medizin und Kardiologie, FA Innere Medizin und Pneumologie, FA Innere Medizin und Rheumatologie,
SP Kinder- und Jugend-Kardiologie,
FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
FA Neurochirurgie
FA Nuklearmedizin
FA Radiologie
FA Strahlentherapie
FA Urologie)

gemäß der Weiterbildungsordnung 2020 die Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz zu erfüllen und entsprechend nachzuweisen.
Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2021 die jeweiligen Anwendungsgebiete dieser Bezeichnungen festgelegt (siehe Anhang), um den geforderten Weiterbildungsinhalt „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz“ zu präzisieren.

Auf dieser Grundlage soll die jeweils fachgebietsbezogene Fachkunde nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bei der Beantragung der Prüfungszulassung nachgewiesen werden, damit der Weiterbilder auch diese Weiterbildungsinhalte, ggf. auch ohne eigene Fachkunde, im eLogbuch bestätigen kann.
Der Weiterbilder hat daher dafür Sorge zu tragen, dass der Arzt in Weiterbildung bereits mit Beginn seiner Weiterbildung die geforderten Strahlenschutzkurse absolviert, da die Sachkundezeiten unter einem entsprechend fachkundigen Arzt für die Fachkunde erst danach anerkannt werden.

Carmen Wagner
Abteilungsleiterin Weiterbildung

Anhang
FA Allgemeinchirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Notfalldiagnostik (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen
FA Gefäßchirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Notfalldiagnostik oder Röntgendiagnostik des Gefäßsystems (periphere/zentrale Gefäße ohne Gefäßsystem des Herzens
FA Herzchirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Notfalldiagnostik
FA Kinder- und Jugendchirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Notfalldiagnostik
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Notfalldiagnostik oder Röntgendiagnostik des gesamten Skeletts
FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich
FA Thoraxchirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Notfalldiagnostik
FA Viszeralchirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Notfalldiagnostik
FA Innere Medizin und Angiologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik des Thorax oder Röntgendiagnostik des Gefäßsystems (periphere/zentrale Gefäße ohne Gefäßsystems des Herzens)
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Knochendichtemessung mit Röntgenstrahlung
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik des Thorax oder Röntgendiagnostik des Abdomens
FA Innere Medizin und Kardiologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik des Thorax oder Röntgendiagnostik des Gefäßsystems des Herzens
FA Innere Medizin und Pneumologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik des Thorax
FA Innere Medizin und Rheumatologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik des Thorax oder Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich: Skelett bei internistischen Fragestellungen
FA Kinder- und Jugendmedizin/SP Kinder- und Jugend-Kardiologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik des Thorax oder Röntgendiagnostik des Gefäßsystems des Herzens
FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Zahnärztliche Fachkunde im Strahlenschutz
FA Neurochirurgie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich: einfache intraoperative Röntgendiagnostik
FA Nuklearmedizin
Fachkunde muss beantragt sein: Offene radioaktive Stoffe – Gesamtgebiet (Diagnostik und Therapie)
FA Radiologie
Gesamtbereich der Röntgendiagnostik einschließlich CT (ohne Gefäßsystem des Herzens) oder Röntgendiagnostik des gesamten Skeletts und Röntgendiagnostik des Thorax und Röntgendiagnostik des Abdomens und Computertomographie in Verbindung mit Röntgendiagnostik des Skeletts, des Thorax und des Abdomens und Voraussetzungen zur Erteilung der Fachkunde: Gesamtbereich der Röntgendiagnostik einschließlich CT (ohne Gefäßsystem des Herzens)
FA Strahlentherapie
Fachkunde muss beantragt sein: Gesamtgebiet der Strahlenbehandlungen (Teletherapie und Brachytherapie) CT und sonstige tomographische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie
FA Urologie
Fachgebietsbezogene Fachkunde nach StrlSchV, z. B: Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich: Nieren und ableitende Harnwege

 

Quereinstieg Facharzt (FA) Öffentliches Gesundheitswesen (ÖGW)

In seiner Novembersitzung hat der Vorstand Mindestanforderungen der Weiterbildung für den Quereinstieg für Fachärzte in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (uPV) zum FA ÖGW beschlossen.

Folgende Mindestanforderungen der Weiterbildung wurden festgelegt:

Facharzt in einem Gebiet der uPV

  • 12 Monate Weiterbildung in einem Gesundheitsamt

  • 1 Monat Weiterbildung auf einer akutpsychiatrischen Aufnahmestation einer Fachklinik für Psychiatrie

  • 6 Monate (720 Stunden) Kurs Weiterbildung für Öffentliches Gesundheitswesen, davon können zum Kompetenzerwerb bis zu 3 Monate (360 Stunden) Weiterbildung im Rahmen eines Postgraduierten-Kurses in Public Health erfolgen.

 

Quereinstieg FA Allgemeinmedizin

Der Vorstand hat am 11.04.2012, am 03.06.2015, am 20.06.2018 und am 25.08.2021 die befristete Möglichkeit zum Quereinstieg in die Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin (Weiterbildung muss am 31.12.2024 begonnen haben) beschlossen. Hiernach können Fachärzte in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung die Prüfungszulassung Allgemeinmedizin erreichen, wenn

mindestens 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon mindestens 12 Monate Allgemeinmedizin sowie 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung,

nachgewiesen werden.

Sämtliche Weiterbildungsinhalte gemäß Logbuch Allgemeinmedizin sind zudem nachzuweisen, ggf. durch Hospitationen, Kurse, Selbststudium etc.

 

Für Fragen können Sie sich gern an die Weiterbildungsabteilung wenden.

Carmen Wagner
Abteilungsleiterin Weiterbildung