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Fehlzeitenregelung

Für alle Auszubildenden und Umschüler trifft die Fehlzeitenregelung zu.

Bei einem Ausfall von mehr als zehn Prozent der gesamten Ausbildungszeit in Theorie und/oder Praxis kann grundsätzlich keine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung erfolgen. Es entscheidet dann der Zulassungsausschuss der Ärztekammer Sachsen-Anhalt.

Ausnahmeentscheidungen können getroffen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass das Ausbildungsziel innerhalb der 3-Jahres-Frist erreicht wird.

Bei Schwangerschaft und Krankheit erfolgt eine Einzelfallprüfung und -entscheidung.