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Porträt

der Ärztekammer – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts –  die berufliche Vertretung der Ärzte im Land Sachsen- Anhalt.

Die Ärztekammer - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - ist die berufliche Vertretung der knapp 14.000 Ärztinnen und Ärzte in Sachsen-Anhalt, deren Angelegenheiten sie im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet. Grundlage dafür ist das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt.
Die Ärztekammer hat die beruflichen Belange der Kammerangehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen. Dazu zählen u.a.

  • Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen

  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben

  • Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes

  • Förderung der beruflichen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der Kammerangehörigen

  • Mitwirkung bei der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

  • Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder

  • Abgabe von Stellungnahmen auf Verlangen der zuständigen Behörden und die Benennung von Sachverständigen zur Erstattung von Fachgutachten

  • Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten ergeben.

Über diese vom Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vorgegebenen Aufgaben hinaus ist die Ärztekammer die zuständige Stelle für die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz.

Sie ist Ansprechpartner für Patienten, Organisationen, öffentliche Einrichtungen und Behörden des Landes in Fragen des Gesundheitswesens und an Gesetzgebungsverfahren der Gesundheitspolitik beteiligt.

Die Ärztekammer führt in ihrer Meldestelle das Arztregister für Sachsen-Anhalt und stellt Arztausweise aus. Sie steht den Ärztinnen und Ärzten im Land bei allen das Berufsrecht betreffenden Fragen sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung beratend zur Verfügung. Der Finanzbedarf der Kammer wird durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt.