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Allgemeine Informationen zu verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Die besondere verkehrsmedizinische Qualifikation muss durch Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer oder durch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung belegt werden (§ 65 und Anlage 14 FeV).

Am 1. Januar 1999 ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 55 vom 26.08.1998, in Kraft getreten, die besonders für Berufskraftfahrer veränderte Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung mit sich bringt. Der § 11 der FeV regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
In der FeV ist festgelegt, welche ärztlichen Fachgruppen die Untersuchungen durchführen dürfen, wie die Untersuchungen dokumentiert werden müssen und welche körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen die Fahrerlaubnis beschränken (Anlage 4, FeV).
Die FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnis-Behörde bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers - zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen und Auflagen - die Beibringung eines Gutachtens anordnen kann (§11, Abs.2 FeV). Die Behörde bestimmt auch, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation

  • Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder einem

  • Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin

  • Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder

  • Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

erstellt werden soll.

Die besondere verkehrsmedizinische Qualifikation muss durch Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer oder durch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung belegt werden (§ 65 und Anlage 14 FeV).
Arbeits- und Betriebsmediziner, Ärzte für öffentliches Gesundheitswesen und Rechtsmediziner erwerben die verkehrsmedizinische Qualifikation im Rahmen ihrer Weiterbildung.
Paragraph 65 der FeV legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis der "Verkehrsmedizinischen Qualifikation" vom Arzt einfordern kann: "Der Facharzt hat seine "Verkehrsmedizinische Qualifikation" (...) auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer (...)."

Für zahlreiche als Gutachter tätige Ärzte hat sich jedoch nichts geändert. Den Nachweis der verkehrsmedizinischen Qualifikation benötigen Ärzte der Gesundheitsämter, andere in der öffentlichen Verwaltung tätige Ärzte, Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin, Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin und Rechtsmediziner nicht.

Andere Fachärzte, die zu verkehrsmedizinischen Gutachtern durch die Behörde bestellt werden, müssen ihre Qualifikation durch einen Nachweis nach § 65 FeV belegen. Voraussetzung dazu ist eine 16-stündige Qualifikation.

Die bereits von der Ärztekammer mehrfach angebotenen Kurse "Verkehrsmedizinische Begutachtung" richten sich zum einen an die Fachärzte, die Gutachten bei Eignungsbedenken durchführen wollen und dazu die verkehrsmedizinische Qualifikation benötigen, zum anderen an Arbeits- und Betriebsmediziner, die bereits Untersuchungen und Begutachtungen zur körperlichen und psychischen Eignung vornehmen und sich verkehrsmedizinisch fortbilden wollen, sowie an alle Ärztinnen und Ärzten, die mit Hilfe des Kurses ihren Informations- und Fortbildungsbedarf hinsichtlich des neuen Fahrerlaubnisrechts decken möchten.

Die wichtigsten Aspekte sind im nachfolgenden zusammengefasst:

  1. Die orientierende Untersuchung für die Ausstellung einer "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" für Bus-, LKW- und Taxifahrer ( d.h. Fahrerlaubnisinhaber oder Bewerber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E) nach Anlage 5 Nr. 1 FeV kann von allen Ärzten durchgeführt werden. Für die Durchführung dieser Untersuchung muss der Arzt keine verkehrsmedizinische Qualifikation nachweisen. Die entsprechenden Untersuchungen sind nach den Vorgaben des in der Fahrerlaubnisverordnung enthaltenen amtlichen Musters durchzuführen und zu bescheinigen.
    Die Musterformulare sind in der FeV Anlage 5 abgedruckt (weitere Bezugsquellen siehe unter "Vordrucke gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Sachsen-Anhalt"). Bescheinigungen auf nichtamtlichen Formularen werden von den Führerscheinstellen nicht anerkannt.

  2. Die Untersuchung, die nach Anlage 5 Nr. 2 FeV für die Fahrerlaubnisinhaber bzw. Fahrerlaubnisbewerber der Klasse D, D1, DE, DE1 ( Bus-, Taxifahrer über dem 50. bzw. 60. Lebensjahr) hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Belastbarkeit und Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung und Aufmerksamkeitsleistung vorgesehen ist, kann dagegen nur von einem Facharzt für Arbeitsmedizin oder einem Arzt, der die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin besitzt, durchgeführt werden. Alternativ kann der Fahrerlaubnisbewerber oder Inhaber auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen.
    Für Arbeitsmediziner und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ist zu beachten, dass die Anwendung bestimmter Testverfahren nicht vorgeschrieben ist.
    Allerdings müssen die angewandten Untersuchungsverfahren, welche Auskunft unter anderem über Belastbarkeit, Orientierungs- und Konzentrationsleistungen geben, nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter den Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein.

  3. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen das Beibringen eines fachärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.

    Entsprechende Tatsachen liegen z.B. dann vor, wenn Erkrankungen, die im Einzelnen in der Anlage 4 aufgezählt sind, oder Eignungszweifel bei Alkoholproblematik oder im Hinblick auf Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder Einnahme von Arzneimitteln bestehen. Dabei hat der Fahrerlaubnisinhaber auf seine Kosten, ein entsprechendes Gutachten beizubringen.

    Die Behörde legt für den begutachtenden Arzt den Umfang des Gutachtenauftrages im Einzelnen fest. Diese Fachärzte, die also anlassbezogen ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der körperlichen oder geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bzw. Bewerbers abzugeben haben, müssen ihre verkehrsmedizinische Qualifikation durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen können. So weit Arbeitsmediziner und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Ärzte des Gesundheitsamtes oder der öffentlichen Verwaltung mit einer entsprechenden anlassbezogenen Begutachtung beauftragt werden, brauchen diese ihre verkehrsmedizinische Qualifikation nicht gesondert nachzuweisen.

  4. Augenärzte müssen zur Begutachtung von Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern ebenfalls keine verkehrsmedizinische Qualifikation nachweisen. Im Rahmen einer Änderungsverordnung zur FeV vom 23.08.2002 sind für die Untersuchung des Sehvermögens nach § 12 Abs. 6 FeV für Bewerber der Fahrerlaubnisklassen C, D und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch durch Arbeits- und Betriebsmediziner zuzulassen.

 

Wer braucht eine Untersuchung und wer ein ärztliches Gutachten?

Bewerber um die Erteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1 (Lastkraftfahrer); D, D1, (Busfahrer) und der zugehörigen Anhängerklassen E, sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (im wesentlichen Taxifahrer/Krankenwagenfahrer) müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder bedingte Eignung ausschließen (Anlage 5, Abs.1 und Anlage 6). Personenbeförderer müssen außerdem den Nachweis über die geistigen Anforderungen erbringen (Anlage 5, Abs. 2).

In welchen Fällen ein ärztliches Gutachten erforderlich ist, ist in Tabelle 1 dargestellt. Bitte beachten Sie, dass ein ärztliches Gutachten nur durch die Führerscheinbehörde veranlasst werden kann. Dies ist im Regelfall zu erwarten, wenn der erstuntersuchende Arzt eine weitergehende Untersuchung empfiehlt.

 

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nach Anl. 5 Nr. 1 FeV)

Diese Untersuchung kann von jedem Arzt durchgeführt werden. Die Untersuchung muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordrucke/Formulare (standardisierte Bescheinigung) dokumentiert werden (Anlage 5, FeV).

Eine Übersicht über alle vorgeschriebenen Untersuchungen ist in Tabelle 1 dargestellt.

 

Vordrucke gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Sachsen-Anhalt

Wir bitten Sie zu beachten, dass von den Fahrerlaubnisbehörden nur die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke/Formulare (siehe Bezugsquellen) zu den ärztlichen Untersuchungen wie

  • Sehtest Bescheinigung gem. § 12 Abs. 2 FeV
  • Augenärztliches Gutachten/Zeugnis gem. § 12
  • Bescheinigung über die Ärztliche Untersuchung

anerkannt werden.


Bezugsquellen:

(die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

Fachverlag
Jüngling- gbb
Einsteinstr. 12
85716 Unterschleißheim
Tel : (0 89) 3 74 36-0
Fax :(0 89) 3 74 36-344
e- mail: service@juenglingverlag.de
Kohlhammer-Verlag /
Deutsche Gemeinde-Verlag GmbH
Heßbrühlstraße 69
70565 Stuttgart
Tel.: (07 11) 78 63-0
Fax.: (07 11) 7863-8400

 

Gutachten hinsichtlich "besonderer Anforderungen" (nach Anlage 5 Nr. 2 FeV)

Die Untersuchung soll beurteilen, ob die besonderen Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllt werden, und dies in einem Gutachten darlegen. (Anlage 5 Nr. 2 FeV)
Zusätzlich zu der Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV sind von dem nachgenannten Personenkreis außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich

a. Belastbarkeit
b. Orientierungsleistung
c. Konzentrationsleistung
d. Aufmerksamkeitsleistung
e. Reaktionsfähigkeit

zu erfüllen.

Betroffen von dieser Zusatzuntersuchung sind

  • Bewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1 E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,

  • Bewerber um die Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1 E ab dem 50. Lebensjahr

  • Bewerber um die Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr.

Berechtigt zur Durchführung derartiger Leistungsüberprüfungen sind im Gegensatz zu Nr. 1 der Anlage 5 derzeit ausschließlich Arbeits- und Betriebsmediziner sowie die Begutachtungsstellen für Fahreignung.
Die bei der Überprüfung des psychischen Leistungsvermögens angewandten Tests müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. Die angewandten Testverfahren, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, sind in der Liste der Testverfahren (Tabelle 2) zusammengefasst. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann bei neuen, die Kriterien erfüllenden Tests erweitert werden.
Kommen andere als die angeführten Testverfahren zum Einsatz, sind Standardisierung und Validierung durch Angabe der wissenschaftlichen Grundlagen im Gutachten nachzuweisen.
Die begutachteten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn in der Mehrheit der eingesetzten Verfahren mindestens der Prozentrang (PR) 33, gemessen an der altersunabhängigen Norm, erreicht wird. In keinem der durchgeführten Testverfahren darf ein PR unter 16 registriert worden sein. (vgl. "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung" [Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115], S. 16/17, Pkt. 2.5, Anforderungen an die psychisch-funktionale Leistungsfähigkeit)
In jedem Fall müssen zur Absicherung der fünf Variablen im Sinne der Mehrfachabsicherung mindestens drei Testverfahren eingesetzt werden.
Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Gutachten entsprechend der Anlage 15 der FeV nieder zu legen. Hierfür genügen die Angaben des Musters (gemäß Anlage 5 Nr. 2), in dem festzuhalten sind:

  • Angabe der einzelnen Testverfahren einschließlich der Aufgabenstellung

  • Angabe der Testergebnisse in Prozenträngen, und zwar gemessen an der altersunabhängigen Norm

  • Bewertungsergebnisse, unter Berücksichtigung von Kompensationsmöglichkeiten und fachlich begründeten, eventuell möglichen Auflagen bzw. Beschränkungen

Werden nach den erzielten Testergebnissen die Anforderungen nicht erfüllt und sind die Gründe hierfür eindeutig zu diagnostizieren, so ist im Gutachten die Untersuchung durch einen Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der entsprechenden Fachrichtung zu empfehlen. Ist die Ursache für die eignungseinschränkenden Testergebnisse nicht eindeutig zu klären, muss die Fahreignungsbegutachtung durch einen qualifizierten Diplom-Psychologen einer Begutachtungsstelle für Fahreignung empfohlen werden.

 

Hilfreiche Publikationen

  • "Arbeitshilfe für Betriebsärzte" Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (EU-Führerschein)
    , Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Technischer Aufsichtsdienst, Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg

  • Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung (Neufassung)
    Die überarbeiteten Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung, in denen die bisherigen Begutachtungs- Leitlinien "Krankheit und Verkehr" sowie das psychologische Gutachten "Kraftfahreignung" zusammengeführt wurden, sind in der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Straßenwesen (Heft M115) erschienen.
    Die Broschüre kann beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag für Neue Wissenschaft GmbH, Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven, Telefon: (04 71) 94 54 40, Fax: (04 71) 9 45 44 77 bezogen werden.

  • Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung - Kommentar
    Schriftenreihe Fahreignung, Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ISBN 3-7812-1623-3, Die Broschüre kann beim Kirschbaum Verlag Bonn, Postfach 21 02 09, 53157 Bremerhaven bezogen werden.

  • Arzthaftung bei der problematischer Fahreignung
    Peitz/Hoffmann-Born, ISBN 3-7812-1628-4 Die Broschüre kann beim Kirschbaum Verlag Bonn, Postfach 21 02 09, 53157 Bremerhaven bezogen werden.

  • Fahreignung bei Krankheit oder Verletzung
    W. Fries/F. Wilkes/H. Lössl, ISBN 3-88603-746-0
    Die Broschüre kann beim W. Zuckschwerdt Verlag München-Wien-New York bezogen werden.

  • "Der neue EU-Führerschein und das neue Fahrerlaubnisrecht"
    Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswirtschaft, Referat Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Robert-Schumann- Platz 1, 53175 Bonn, Fax: (02 28) 3 00-20 99

  • "Alkohol, Drogen und Verkehrssicherheit"
    UNI-MED Verlag AG, Kurfürstenallee 130, 28211 Bremen, Tel.: (04 21) 20 41-3 00, Fax: (04 12) 20 41-4 44

 

Kursangebot

Die Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt organisiert Kurse zur verkehrsmedizinischen Qualifikation. Sie richten sich an

  1. Alle Fachärzte, die Gutachten bei Eignungszweifeln durchführen wollen

  2. Arbeits- und Betriebsmediziner

  3. Alle Ärzte, die Screening-Untersuchungen bei Bus-, LKW-, und Taxifahrern vornehmen

Für die erste Gruppe ist der Kurs verpflichtend, für die zweite und dritte Gruppe eine freiwillige Fortbildung.

 

Wichtiger Hinweis für Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation - Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Mit Wirkung zum 24.05.2018 ist die 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2018, Teil I Nr. 17, ausgegeben am 23.05.2018) in Kraft getreten.

Durch die Verordnung wurden insbesondere die Nummern 4 "Herz- und Gefäßkrankheiten" und 5 "Diabetes mellitus" der Anlage 4 überarbeitet.

Die Anlage 4 enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Sie stellt die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar.

Die veraltete Version des jeweiligen Kapitels ist somit ungültig geworden.

Die Fahrerlaubnisverordnung in Ihrer neuen Fassung können Sie hier abrufen: