Die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 7. November 2009 eine Änderung der Alterssicherungsordnung zum 1. Januar 2010 beschlossen, die die Regelaltersgrenze bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt sukzessive in Zwei-Monats-Schritten auf das 67. Lebensjahr anhebt. Dafür gab es folgende Gründe:
Seit einigen Jahrzehnten steigt die Lebenserwartung in den Industriestaaten deutlich an. Eine Datenerhebung für die Jahre 2000 bis 2004 durch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) hat gezeigt, dass die Lebenserwartung bei den freien Berufen deutlich höher ist als in der Gesamtbevölkerung (wir berichteten). Während in der sonstigen Bevölkerung von 1991 bis 2002 die Lebenserwartung um 1,8 Jahre bei den Männern bzw. 1,5 Jahre bei den Frauen angestiegen ist, stieg die Lebenserwartung bei den freien Berufen deutlich stärker an, nämlich 3,4 Jahre bei den Männern bzw. 2,2 Jahre bei den Frauen. Ein Vergleich der tatsächlichen Sterblichkeitsverhältnisse der Jahre 2000 bis 2004 mit den nach den berufsständischen Richttafeln 1997 erwarteten Sterblichkeiten ergab, dass die tatsächliche Lebenserwartung über der prognostischen Lebenserwartung lag, bei den Männern noch deutlicher als bei den Frauen. Die in den berufsständischen Richttafeln 1997 eingerechneten Sicherheiten waren verbraucht. Es wurde notwendig, neue Richttafeln zu erstellen. Die Anwendung dieser neuen berufsständischen Richttafeln führt aufgrund der Verlängerung der Lebenserwartung bei Einführung zum 31. Dezember 2006 zu einem Anstieg der Deckungsrückstellung. Dies geht zu Lasten der Leistungsdynamik. Die Verlängerung der Lebenserwartung führt zu einer längeren Rentenbezugsdauer. Aufgrund der weiterhin steigenden Lebenserwartung erhöht sich die Rentenbezugsdauer umso mehr, je jünger ein Mitglied ist. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wird die Regelaltersgrenze von Alter 65 auf Alter 67 angehoben.
Jedes Mitglied der Ärzteversorgung hat mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die bis 31. Dezember 1952 geboren worden sind, verbleibt es bei der Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die sukzessive Anhebung der Regelaltersgrenze beginnt für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 1953 geboren worden sind. Ab Jahrgang 1953 erhöht sich also zukünftig die Regelaltersgrenze pro Jahr um zwei Monate, sodass ab dem Geburtsjahr 1964 die Regelaltersgrenze 67 Jahre erreicht ist.
Nach wie vor besteht die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1953 geboren worden sind, können weiterhin die vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen. Diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren worden sind, können die Altersrente frühestens 60 Monate vor Erreichen der individuellen Regelaltergrenze beantragen. Dies bedeutet, dass sich auch die Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente entsprechend der Regelaltersgrenze sukzessive um zwei Monate ab dem Geburtsjahr 1953 erhöht mit der Folge, dass ab dem Geburtsjahr 1964 die vorgezogene Altersrente erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Für jeden Monat, für den die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird, wird die Altersrente, die bis zum Beginn der Zahlung erworben worden ist, um 0,37 % gekürzt. Wenn die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung oder einem anderen berufsständischen Versorgungswerk nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, kann die Altersrente aufgrund gesetzlicher Bestimmungen frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden. Diese Regelung war erforderlich, um nach wie vor Leistungen zu erbringen, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 a) Einkommensteuergesetz (EStG) vergleichbar sind. Dies ist auch Voraussetzung dafür, dass weiterhin die Beiträge zum Versorgungswerk steuerlich absetzbar sind.
Weiterhin ist es möglich, den Bezug der Altersrente aufzuschieben. Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1953 geboren worden sind, kann die Altersrente maximal bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, wie bisher, aufgeschoben werden. Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren worden sind, können die Altersrente längstens bis zu 36 Monate nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze aufschieben. Die im Jahr 1964 geborenen Mitglieder können die Altersrente also maximal bis zum 70. Lebensjahr aufschieben. Im Falle des Aufschubs erhöht sich die Altersrente, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze erworben worden ist, wenn keine Beiträge entrichtet werden, um 0,47 % monatlich, und wenn Beiträge entrichtet werden, um zusätzlich 0,47 % monatlich des gezahlten Beitrages.
| Geburtsjahr |
Regelaltersgrenze |
Geburtsjahr |
Regelaltersgrenze |
| 1953 |
65 Jahre plus ⇒ 2 Monate |
1959 |
66 Jahre plus ⇒ 2 Monate |
| 1954 |
65 Jahre plus ⇒ 4 Monate |
1960 |
66 Jahre plus ⇒ 4 Monate |
| 1955 |
65 Jahre plus ⇒ 6 Monate |
1961 |
66 Jahre plus ⇒ 6 Monate |
| 1956 |
65 Jahre plus ⇒ 8 Monate |
1962 |
66 Jahre plus ⇒ 8 Monate |
| 1957 |
65 Jahre plus ⇒ 10 Monate |
1963 |
66 Jahre plus ⇒ 10 Monate |
| 1958 |
66 Jahre |
ab 1964 |
67 Jahre |