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Mitteilung aus dem Ministerium für Gesundheit und Soziales

Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Am 13. Mai 2009 hat der Deutsche Bundestag die Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beschlossen. Danach regelt § 2a Absatz 1 die Beratungs- und Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte wenn pränataldiagnostische Maßnahmen ergeben haben, dass das Kind in seiner Gesundheit (wahrscheinlich) geschädigt ist. Darüber hinaus sollen Ärztinnen und Ärzte über die Möglichkeit einer vertiefenden psychosozialen Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle nach § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz informieren sowie an psychosoziale Beratungsstellen nach § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftsberatungsstellen) vermitteln.
Auch für den Fall der Feststellung des Vorliegens einer medizinischen Indikation gemäß § 218b Absatz 2 StGB hat der Arzt oder die Ärztin auf den Anspruch der Schwangeren auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung von Schwangerschaftsberatungsstellen hinzuweisen und ggf. zu vermitteln.
Intention des Gesetzgebers war es, dass sich psychosoziale Beratung zusammen mit ärztlicher Versorgung als selbstverständlicher und integrativer Bestandteil der Betreuung von Schwangeren im Kontext pränataler Diagnostik etablieren. Mit der Regelung der Informations- und Vermittlungspflicht zur psychosozialen Beratung soll gewährleistet werden, dass eine schwangere Frau Zugang erhält zu einer Beratungsstelle mit psychosozialem Ansatz. Dies ist besonders wichtig, da die Inanspruchnahme einer psychosozialen Beratung im Kontext eines Befundes beim Kind, aber auch im Kontext eines schwerwiegenden und belastenden Lebensereignisses der Schwangeren, wesentlich dazu beitragen kann, die gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse und Belastungen der Betroffenen auszuloten und Lösungsansätze im Schwangerschaftskonflikt aufzuzeigen. Dazu bedarf es der Kooperation zwischen Ärzteschaft und psychosozialer Beratung sowie der Vernetzung der ärztlichen und psychosozialen Beratung.

In Sachsen-Anhalt existieren flächendeckend 46 Schwangerschaftsberatungsstellen, die Beratung nach den §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen. Anschriften finden Sie rechts in unserem Infokasten unter Beratungsstellen. Zum Aufgabenprofil der Schwangerschaftsberatungsstellen gehören u. a. die Beratung der Schwangeren, die sich in einer psychosozialen Konfliktlage befindet und die Information zu Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zu den physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und damit verbundenen Risiken. Die Beraterinnen und Berater verfügen über eine entsprechende Zusatzqualifikation.

Dem Gesetz nach soll die Vermittlung an psychosoziale Beratungsstellen, sprich an Schwangerschaftsberatungsstellen, im Einvernehmen mit der Schwangeren erfolgen. Soweit möglich, sollte die Ärztin oder der Arzt den Kontakt herstellen oder wenn dies ausnahmsweise in Einzelfall nicht möglich ist, die Kontaktadressen aushändigen.

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