Pressemitteilung vom 01. Februar 2012
Die heute vom Bundeskabinett beschlossene begrenzte Öffnung des Dispensierrechts für Ärzte wird von der Präsidentin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, Dr. Simone Heinemann-Meerz, ausdrücklich begrüßt. "Die Behandlung von Schmerzpatienten in der ambulanten Palliativversorgung erhält mit diesem Beschluss ein rechtssicheres Fundament. Die in der Palliativmedizin tätigen Ärzte müssen demnächst keine rechtlichen Konsequenzen mehr befürchten, wenn sie ihren unheilbar kranken Patienten vorübergehend ein Betäubungsmittel überlassen. Bisher konnten sie dafür mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden", erklärt die Präsidentin.
Die Palliativmediziner begingen mit der Überlassung eines Betäubungsmittels nach dem Betäubungsmittelgesetz eine strafbare Handlung, wenn sie zur Überbrückung beispielsweise eines Wochenendes diese Opiate dem Patienten überließen. Das Abgabemonopol hatten ausschließlich die Apotheken. "Im Sinne einer durchgehenden palliativen Behandlung zu Hause ist diese begrenzte Öffnung des bestehenden Abgabemonopols für Betäubungsmittel eine deutliche Erleichterung. Sie entlastet auch die pflegenden Angehörigen, da sie nicht zusätzlich eine Apotheke aufsuchen müssen", kann die Präsidentin dem Beschluss nur
positive Seiten abgewinnen.
Palliativmedizinerin Gabriele Krötki vom Palliativnetzwerk der Pfeifferschen Stiftungen in Magdeburg ergänzt: "Es ist wichtig, dass es jetzt eine Rechtssicherheit bei der Versorgung im häuslichen Umfeld der schwerstkranken Patienten bei der Abgabe von Betäubungsmitteln in Notsituationen im Rahmen der SAPV?Versorgung gibt. Somit können wir unsere Patienten am Ende des Lebens angemessen würdevoll begleiten."
Die Bundesärztekammer hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften gefordert, dass "Ärzte ihrem Patienten aus Sorge um seine Gesundheit sowie zur Sicherstellung der eingeleiteten Behandlung überbrückend ein Betäubungsmittel zur eigenständigen Einnahme überlassen [können], wenn dieses nicht vom Patienten mittels einer ärztlichen Verschreibung über eine Apotheke in angemessener Zeit und unter angemessenen Umständen besorgt werden kann".
Hintergrund
Bisher durften niedergelassene Ärzte Betäubungsmittel nur zum unmittelbaren Gebrauch oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung an ihre Patienten abgeben. Wenn sie ihren Patienten allerdings einen Vorrat - evtl. bis zum nächsten Werktag übergaben, war dies nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.