MFA

Kündigung während der Probezeit

Über jede Kündigung muss das Referat Ausbildung schriftlich informiert werden

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Diese beträgt bei den Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten 4 Monate und ist im Berufsausbildungsvertrag § 1 (2) verankert.

Für die Kündigung während der Probezeit muss kein besonderer, mit der Berufsausbildung zusammenhängender Grund geltend gemacht werden. Vielmehr kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund, gekündigt werden.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Kündigungsempfänger noch vor dem Ende der Probezeit zugegangen sein.

Kündigt der/die minderjährige Auszubildende, so benötigt er/sie die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern.

Kündigt der/die Ausbildende einen Berufsausbildungsvertrag mit einem/einer Minderjährigen, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.

Über jede Kündigung, ob durch Ausbildenden oder Auszubildenden, muss das Referat Ausbildung schriftlich informiert werden, damit die ordnungsgemäße Löschung in der Ausbildungsrolle erfolgen kann.

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