Die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweises ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26.04.2006 schreibt vor, dass der/die Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen hat.
Der schriftliche Ausbildungsnachweis ist monatlich zu führen. Die Tätigkeiten in der Praxis sowie die Unterweisungs- und Berufsschulthemen sind stichwortartig in einfacher, knapper Form darzustellen.
Monatlich ist ein Fachbericht anzufertigen.
Der/die Ausbildende hat dem Auszubildenden zum Beginn der Ausbildung den Ausbildungsnachweis kostenfrei zu übergeben und ihm die Gelegenheit zu geben, den Nachweis während der Ausbildungszeit zu führen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu kontrollieren.
Wird der Ausbildungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, begeht der/die Auszubildende eine Vertragsverletzung und riskiert, zur Abschlussprüfung nicht zugelassen zu werden.
Der/die Ausbildende muss den/die Auszubildende aktiv beeinflussen, den Ausbildungsnachweis zu führen und zu kontrollieren.
Etwaige Mängel sind dem/der Auszubildenden aufzuzeigen, auf eine Verbesserung ist im Rahmen der Ausbildungspflicht hinzuweisen.
Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungsgesetz).