Keine rechtlichen Verpflichtungen für Ärzte aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Aufgrund aktueller Anfragen einiger Kammermitglieder möchte die Rechtsabteilung darauf hinweisen, dass die am 17. Mai 2010 in Kraft getretene Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung für Ärzte grundsätzlich keine Anwendung findet.
Die Verordnung gilt nur für Personen, welche Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Das Gesundheitswesen und die Gesundheitsdienstleistungen sind aber vom Anwendungsbereich ausgenommen, sofern sie von Angehörigen eines Berufes im Gesundheitswesen gegenüber den Patienten im Rahmen einer Behandlung erbracht werden.
Mithin müssen, trotz anders lautender Informationen, bspw. Kammermitglieder keine Angaben über ihre Berufshaftpflichtversicherung machen.
Unabhängig davon sind aber die Vorgaben des Telemediengesetzes bzgl. der Pflichtangaben auf einer Praxis-Homepage, zu beachten. Diese Verpflichtung bestand jedoch bereits vor Inkrafttreten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.