Das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 1970 ff.) ändert in seinem Artikel 1 auch das für die Arztpraxis anzuwendende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere dessen § 4 f.
Arztpraxen, die höchstens neun Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen keinen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bisher bestand die Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn in der Praxis mehr als 4 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt wurden. Auch die sich aus § 4 d Abs. 3 BDSG ergebende Verpflichtung zur Meldung vor Inbetriebnahme von Verfahren automatisierter Verarbeitung wurde entsprechend angepasst.
Mit der Gesetzesänderung wird weiter klargestellt, dass auch Berufsgeheimnisträger einen Externen als Datenschutzbeauftragten bestellen können und das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers auf diesen übergeht. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, unterliegen die Akten und andere Schriftstücke des Datenschutzbeauftragten einem Beschlagnahmeverbot.
Die Gesetzesänderungen sind am 26.08.2006 in Kraft getreten.