Arzt

Fortbildungszertifikat

Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zur Fortbildbildungspflicht / Fortbildungszertifikat erläutert, die sowohl für niedergelassene Ärzte, als auch für Fachärzte in Krankenhäusern gelten.

Wie wird die kontinuierliche Fortbildung bestätigt?

Ein Fortbildungszertifikat wird durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen hat, welche in ihrer Summe mindestens 250 Punkte ergeben.

Welche Fortbildungsmaßnahmen werden angerechnet?

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Fortbildungsveranstaltung von der zuständigen Landesärztekammer (z.B. der Landesärztekammer Sachsen-Anhalt) nach den Kriterien der Satzung zum Fortbildungszertifikat (für Sachsen-Anhalt: veröffentlicht im Ärzteblatt 05/2006 oder im Internet unter www.aeksa.de > Fortbildung > Fortbildungszertifizierung > Satzung zum Fortbildungszertifikat) zertifiziert wurde. Dem Veranstalter werden das Ergebnis sowie die bei der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu erwerbenden Fortbildungspunkte mitgeteilt.

Wie wird der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in anderen Bundesländern angerechnet?

Beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in anderen Bundesländern werden die von der jeweils zuständigen Ärztekammer vergebenen Punkte äquivalent anerkannt.

Wie oft sollen Teilnahmebescheinigungen an die Ärztekammer gesandt werden?

Es ist ausreichend, wenn die Teilnahmebescheinigungen gesammelt und etwa halbjährlich an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt gesandt werden. Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsveranstaltungen, bei denen die Barcodeetiketten benutzt wurden, brauchen nicht mit eingereicht werden, da der Besuch dieser Fortbildungsveranstaltungen in elektronischer Form registriert wird.
Wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes sollten einzelne Teilnahmebescheinigungen nicht per Post/FAX eingereicht werden. Sollte dies dennoch geschehen, werden die entsprechenden Fortbildungspunkte registriert, es erfolgt jedoch keine Eingangsbestätigung und Rücksendung dieser Unterlagen.

Autor: Prof. Dr. J. Gedschold, P. Jonzeck

Neufassung der Regularien zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ab 2004

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurde im § 95 d SGB V "Pflicht zur fachlichen Fortbildung" die Nachweispflicht für Fortbildung der Ärzte im vertragsärztlichen Bereich gesetzlich festgeschrieben. Die Regularien zum Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Sachsen-Anhalt wurden entsprechend angepasst. Den ganzen Artikel hier lesen Weiter

Nachweispflicht der Fortbildung für Fachärzte in Krankenhäusern

Fachärzte in Krankenhäusern müssen ihre Fortbildung nachweisen. Eine entsprechende "Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus" hat der Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 beschlossen. Den ganzen Artikel hier lesen Weiter

Fortbildungspunktestand im Onlineservice der Ärztekammer abrufen

Hier erhält jeder Arzt einen aktuellen Überblick über seinen Fortbildungspunktestand und eine Einzelauflistung aller besuchten Fortbildungsveranstaltungen, die der Ärztekammer gemeldet wurden. (aus Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 11/2006) Den ganzen Artikel hier lesen Weiter

EIV - Elektronischer Informationsverteiler - Punkte sammeln leicht gemacht

Bitte beachten sie, dass auch weiterhin zusätzlich Teilnahmebescheinigungen für die teilnehmenden Ärzte ausgestellt werden. Den ganzen Artikel hier lesen Weiter

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