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Neufassung der Regularien zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ab 2004

Neufassung der Regularien zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat als dritte Ärztekammer Deutschlands bereits zum 1. Januar 1998 ein freiwilliges Fortbildungszertifikat, damals noch "Fortbildungsdiplom" genannt, eingeführt. Damit erhielten Ärztinnen/Ärzte die Möglichkeit, ihre Fortbildungsaktivitäten gegenüber der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nachzuweisen. Nach den zurückliegenden Erfahrungen können wir feststellen, dass die Akzeptanz des Fortbildungszertifikates in Sachsen-Anhalt bei allen Kammermitgliedern gut ist und zunehmend mehr Zertifikate beantragt werden.

Was hat sich im Jahr 2004 geändert?

Mit dem am 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) kommt der Fortbildung eine größere Bedeutung zu. Im § 95 d SGB V "Pflicht zur fachlichen Fortbildung" ist für alle im vertragsärztlichen Bereich tätigen Ärzte die Nachweispflicht ihrer Fortbildung gesetzlich festgeschrieben (siehe Veröffentlichung Heft 2/2004 des Ärzteblattes).
Des Weiteren wurden bereits auf dem 106. Dt. Ärztetag "Einheitliche Bewertungskriterien" zur Fortbildungszertifizierung beschlossen, um eine einheitliche Bewertung von Fortbildungsveranstaltungen in allen Ärztekammern zu gewährleisten.

Diesen Vorgaben Rechnung tragend, haben Vorstand und Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt im März bzw. im April 2004 beschlossen, die bisherige Verfahrensweise zur Erlangung des Fortbildungszertifikates zu novellieren.

Im § 95 d des SGB V ist festgeschrieben, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte bis zum 30. Juni 2009 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung diesen Nachweis zu erbringen haben. Wird dieser Termin versäumt, muss mit Honorarkürzungen und Zulassungsentzug gerechnet werden. In mehreren Abstimmungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung wurde eine Übergangsregelung vereinbart, die von allen Kammermitgliedern in Anspruch genommen werden kann:

"Wer sich bei Inkrafttreten dieser Regularien an der zertifizierten Fortbildung beteiligt (d. h. bereits Fortbildungspunkte gesammelt hat), kann die bereits ab dem 01.01.2002 erworbenen Fortbildungspunkte auf das Zertifikat anrechnen lassen".

Wurde bereits 2002 mit der zertifizierten Fortbildung begonnen und wurden ab 2002 Fortbildungspunkte gesammelt, können die erworbenen Fortbildungspunkte auf das 5-jährige Zertifikat angerechnet werden.

Beispiel: Wer im Jahr 2002 erstmals Fortbildungspunkte gesammelt hat, kann nach Ablauf von 5 Jahren 2007 bei der Ärztekammer den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates einreichen, vorausgesetzt 250 Fortbildungspunkte können nachgewiesen werden.
Vertragsärzte können dann das Zertifikat der Kassenärztlichen Vereinigung als Nachweis der in § 95 d des SGB V geforderten Fortbildungsaktivitäten vorlegen. Wurde bereits ein Fortbildungszertifikat z. B. am 25.08.2003 erworben, können alle ab dem 26.08.2003 erworbenen Fortbildungspunkte auf das neue Zertifikat angerechnet werden, so dass ebenfalls nach Ablauf von 5 Jahren (am 26.08.2008) der Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates bei der Ärztekammer gestellt werden kann.

Nicht unbeachtet bleiben darf auch der positive Aspekt der Rabattgewährung bei vielen Berufshaftpflichtversicherern bei der Vorlage des Fortbildungszertifikates.

Autor: Prof. Dr. J. Gedschold, P. Jonzeck

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