Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Sie dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patientinnen und Patienten.
Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatzweiterbildung zu erhalten. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärztinnen und Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen. Die Ärztekammer führt diese zur Weiterbildung befugten Ärzte in entsprechenden Listen.
Der Abschluss der Weiterbildung wird auf der Grundlage der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Sämtliche Weiterbildungen werden mit einer Prüfung an der Ärztekammer abgeschlossen, entsprechende Informationen zur Prüfungszulassung können unseren Internetseiten entnommen werden. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde der Ärztekammer bestätigt.
Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für die erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.
Allgemeinmedizin, eine Fachrichtung mit Zukunft, Förderung auf gutem Wege, Zukünftig keine Nachteile bei der Bezahlung des ambulanten Weiterbildungsabschnittes zu erwarten Den ganzen Artikel hier lesen
Mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 16.04.2005 (WBO) gilt entsprechend § 8 Abs. 1 WBO, dass der in Weiterbildung befindliche Arzt die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren hat. Zur Vereinfachung dieser geforderten Dokumentation werden für jede der 109 Anerkennung gemäß WBO Logbücher erstellt... Den ganzen Artikel hier lesen
Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten der neuen Weiterbildungsordnung am 1. Januar 2006 nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Erwerb eines Schwerpunktes befinden oder bereits vor dem 1. Januar 2006 eine Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung (ZB) begonnen haben, können diese Anerkennungen in einem Zeitraum von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der neuen Weiterbildungsordnung nach den Bestimmungen der vorherigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Den ganzen Artikel hier lesen