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Allgemeine Informationen zur Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 16.04.2005 (WBO)

1. Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung
2. Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung

1. Aufbau der Weiterbildung

  • Die Weiterbildung gliedert sich in drei Teile:
    • Abschnitt A enthält den Paragraphenteil und alle grundsätzlichen rechtlichen Bestimmungen

    • Abschnitt B stellt das Kapitel für die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen dar

    • Abschnitt C weist die Zusatz-Weiterbildungen aus

  • Dem Abschnitt B und C sind Begriffserläuterungen vorangestellt, welche eine einheitliche Interpretation von Begriffen wie bspw. "ambulanter Bereich" oder "stationärer Bereich" ermöglicht.

  • Ebenso vorangestellt wurden die allgemeinen Bestimmungen der Weiterbildung, welche für die Abschnitte B und C gelten. Es werden u. a. Inhalte allgemeiner Art aufgeführt, die für jeden Weiterbildungsgang erworben und nachgewiesen werden müssen.

2. Die wichtigsten allgemeinen Neuerungen

  • Es gibt nur noch Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen.

  • Jede Anerkennung setzt die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung voraus. Dies gilt auch für Weiterbildungsbezeichnungen, die noch nach der WBO 1994 erworben werden können.

Alle neu eingeführten Bezeichnungen:

Neue Facharztbezeichnungen:

Orthopädie und Unfallchirurgie
Innere Medizin (ab 01.03.2008 wieder in die WBO eingeführt)
Innere Medizin und Geriatrie

Neue Schwerpunktbezeichnungen:

Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Gynäkologische Onkologie
Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Kinder-Hämatologie und -Onkologie
Kinder-Nephrologie
Neuropädiatrie
Kinder-Pneumologie
Forensische Psychiatrie

Neue Zusatzbezeichnungen:

Ärztliches Qualitätsmanagement
Akupunktur
Andrologie
Dermatohistologie
Diabetologie
Geriatrie
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Hämostaseologie
Infektiologie
Intensivmedizin
Kinder-Endokrinologie und - Diabetologie
Kinder-Gastroenterologie
Kinder-Orthopädie
Kinder-Rheumatologie
Labordiagnostik - fachgebunden
Magnetresonanztomographie - fachgebunden
Kardiale Magnetresonanztomographie/Kardio-MRT
Medikamentöse Tumortherapie
Notfallmedizin
Orthopädische Rheumatologie
Palliativmedizin
Proktologie
Röntgendiagnostik - fachgebunden
Schlafmedizin
Spezielle Orthopädische Chirurgie
Spezielle Unfallchirurgie
Suchtmedizinische Grundversorgung

  • Der frühere Facharzt für Orthopädie und die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie wurden zu einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammengeführt.

  • Der Facharzt Plastische Chirurgie wurde in Facharzt Plastische und Ästhetische Chirurgie umbenannt.

  • Die Zusatzbezeichnung Plastische Operationen wurde in Plastische und Ästhetische Operationen umbenannt.

  • Alle Bezeichnungen der Weiterbildungsordnung (WBO) sind führbar und werden mit einer Prüfung abgeschlossen.

  • In einigen Gebieten gibt es eine Basisweiterbildung, den sog. common trunk. Dies betrifft die Gebiete Chirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Pathologie und Pharmakologie.
    Die Basisweiterbildung soll zu Beginn der Weiterbildung die gemeinsamen Inhalte verschiedener Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes vermitteln.

  • Der Abschluss der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus. Somit müssen bei Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung beide Staatsexamina vorliegen.

  • Die Anerkennung einer Zusatz-Weiterbildung setzt nunmehr zumeist eine Facharztanerkennung voraus. Ausnahme: Ärztliches Qualitätsmanagement, Medizinische Informatik, Notfallmedizin, Phlebologie, Physikalische Therapie und Balneologie, Suchtmedizinische Grundversorgung

  • Der Arzt in Weiterbildung hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren. Hierzu ist gemäß Vorstandsbeschluss ein Logbuch zwingend ab 01.01.2009 zu führen. Zu den jeweiligen Logbüchern gelangen Sie über die Infobox "Formulare" auf der rechten Seite.

3. Allgemeine Informationen

  • Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher ärztlicher Berufstätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

  • Die Absolvierung einer Prüfung bei einem von der Ärztekammer anerkannten Kursveranstalter ersetzt nicht das Anerkennungsverfahren gemäß den Vorschriften der neuen WBO.

  • Eine Weiterbildung in Teilzeit ist auch weiterhin möglich, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

  • Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter 6 Monaten können nur dann angerechnet werden, wenn dies im Abschnitt B und C ausdrücklich geregelt ist.

4. Weiterbildungsbefugnis

  • Weiterbildungsbefugnisse für Facharztkompetenzen, die nach der WBO 1994 erteilt wurden, behalten solange ihre Gültigkeit, wie nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen die Weiterbildung gemäß WBO 1994 abgeschlossen werden kann. (Facharzt bis 31.12.2012).
    Ab dem 01.01.2008 sind die Weiterbildungsbefugnisse für Fakultative Weiterbildungen und Fachkunden gemäß WBO 1994 ausgelaufen, ab dem 01.01.2009 für Schwerpunkte und Zusatzbezeichnungen gemäß WBO 1994.

  • Weiterbildungsbefugnisse für Bezeichnungen, die es nach neuer WBO nicht mehr gibt, werden nicht mehr erteilt.

  • Die Weiterbildungsbefugnis wird wie bisher auf Antrag in einem bestimmten Umfang erteilt, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.

  • Dem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, Schwerpunkt oder zur Zusatz-Weiterbildung, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Dieses gegliederte Programm soll über Inhalte und Ablauf eines Weiterbildungsganges Auskunft geben und muss vom weiterbildungsbefugten Arzt den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden ausgehändigt werden.

  • Mindestens einmal jährlich hat ein Gespräch des befugten Arztes mit dem sich in Weiterbildung befindlichen Arzt über den Stand der Weiterbildung stattzufinden. Diese Gespräche sind vom Weiterbilder zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

  • Der weiterbildungsbefugte Arzt ist auch nach Ausscheiden aus der Weiterbildungsstätte oder Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.

  • Auch Praxen niedergelassener Ärzte müssen als Weiterbildungsstätte von der Ärztekammer zugelassen werden.

Nachfolgende Bezeichnungen können entsprechend geltender Weiterbildungsordnung ohne Antrag und ohne das Ausstellen einer neuen Urkunde geführt werden:

Bezeichnung alt Bezeichnung neu
FA für Chirurgie FA für Allgemeine Chirurgie
FA für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie FA für Gefäßchirurgie
FA für Chirurgie mit Schwerpunkt Thoraxchirurgie FA für Thoraxchirurgie
FA für Chirurgie mit Schwerpunkt Visceralchirurgie FA für Visceralchirurgie
FA für Plastische Chirurgie FA für Plastische und Ästhetische Chirurgie
FA für Innere Medizin und SP Angiologie FA für Innere Medizin und Angiologie
FA für Innere Medizin und SP Endokrinologie und Diabetologie FA für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
FA für Innere Medizin und SP Gastroenterologie FA für Innere Medizin und Gastroenterologie
FA für Innere Medizin und SP Geriatrie FA für Innere Medizin und Geriatrie
FA für Innere Medizin und SP Hämatologie und Onkologie FA für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
FA für Innere Medizin und SP Kardiologie FA für Innere Medizin und Kardiologie
FA für Innere Medizin und SP Nephrologie FA für Innere Medizin und Nephrologie
FA für Innere Medizin und SP Pneumologie FA für Innere Medizin und Pneumologie
FA für Kinderheilkunde FA für Kinder- und Jugendmedizin
FA für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
FA für Phoniatrie und Pädaudiologie FA für Sprach, Stimm- und kindliche Hörstörungen
FA für Psychotherapeutische Medizin FA für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
FA für Diagnostische Radiologie FA für Radiologie
SP Rheumatologie in der Orthopädie ZB Orthopädische Rheumatologie
SP Unfallchirurgie in der Chirurgie ZB Spezielle Unfallchirurgie
FW Klinische Geriatrie ZB Geriatrie
FW Spezielle Intensivmedizin ZB Intensivmedizin
FW Spezielle Orthopädische Chirurgie ZB Spezielle Orthopädische Chirurgie
FW Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
FW Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
ZB Plastische Operationen ZB Plastische und Ästhetische Operationen
FA - Facharzt
SP - Schwerpunkt
FW - Fakultative Weiterbildung
ZB - Zusatzbezeichnung

Autor: Carmen Wagner (Abteilungsleiterin)

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