Der frühere Facharzt für Orthopädie und die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie wurden zu einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammengeführt.
Der Facharzt Plastische Chirurgie wurde in Facharzt Plastische und Ästhetische Chirurgie umbenannt.
Die Zusatzbezeichnung Plastische Operationen wurde in Plastische und Ästhetische Operationen umbenannt.
Alle Bezeichnungen der Weiterbildungsordnung (WBO) sind führbar und werden mit einer Prüfung abgeschlossen.
In einigen Gebieten gibt es eine Basisweiterbildung, den common trunk. Dies betrifft die Gebiete Chirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Pathologie und Pharmakologie.
Die Basisweiterbildung soll zu Beginn der Weiterbildung die gemeinsamen Inhalte verschiedener Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes vermitteln.
Der Abschluss der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus. Somit müssen bei Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung beide Staatsexamina vorliegen.
Die Anerkennung einer Zusatz-Weiterbildung setzt nunmehr zumeist eine Facharztanerkennung voraus.
Ausnahme: Ärztliches Qualitätsmanagement, Medizinische Informatik, Notfallmedizin
Die Weiterbildung ist gemäß § 4 Abs. 7 WBO zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten.
Der Arzt in Weiterbildung hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren. Hierzu ist gemäß Vorstandsbeschluss ein Logbuch zwingend ab 01.01.2009 zu führen. Zu den jeweiligen Logbüchern gelangen Sie über die Infobox "Formulare" auf der rechten Seite.
Beachten Sie bitte, dass eine Anpassung an die ab 01.01.2011 geltende überarbeitete WBO zurzeit noch erfolgt.
Anästhesiologie
12 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung anrechenbar (bisher alle anderen Gebiete)
Allgemeinmedizin/Weiterbildungsabschnitte
18 Monate stationäre Innere Medizin
18 Monate in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon
6 Monate Chirurgie
und grundsätzlich 6 Monate Kinder- und Jugendmedizin
24 Monate in ambulanter hausärztlicher Versorgung, davon
18 Monate Allgemeinmedizin
Anatomie
12 Monate Rechtsmedizin anrechenbar
Viszeralchirurgie
12 Monate Anatomie anrechenbar
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
6 Monate Anatomie anrechenbar
Neurochirurgie
6 Monate Anatomie anrechenbar
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
12 Monate (bisher 6) Neurologie anrechenbar,
30 Monate (bisher 24) ambulante Weiterbildung möglich
Neurologie
12 Monate in allen psychiatrischen Facharztkompetenzen (bisher nur Psychiatrie und Psychotherapie) ableistbar sowie
6 Monate Allgemeinmedizin, Anatomie und Physiologie anrechenbar
Physikalische und Rehabilitative Medizin
24 Monate (bisher 12) ambulante Weiterbildung möglich
Radiologie
12 Monate Nuklearmedizin als neues Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung anrechenbar
Rechtsmedizin
6 Monate Anatomie anrechenbar
Strahlentherapie
6 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (bisher in anderen Gebieten) anrechenbar
12 Monate können neben der Radiologie auch in Nuklearmedizin angerechnet werden
Akupunktur
Voraussetzung zum Erwerb: Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (bisher Facharzt),
24 Monate Weiterbildung Akupunktur abzuleisten
Flugmedizin
6-monatige Weiterbildung kann ersetzt werden durch Gespräch mit Leiter eines flugmedizinischen Zentrums alle 2 Wochen (Zeitraum: 12 Monate)
Hämostaseologie
6 Monate Kinder- Hämatologie und -Onkologie anrechenbar
Palliativmedizin
12-monatige Weiterbildung kann durch 120 Stunden Fallseminare ersetzt werden (Frist entfällt)
Phlebologie
Voraussetzung zum Erwerb: Facharzt (bisher 24 Monate Weiterbildung), 12 Monate (bisher 6) Gefäßchirurgie anrechenbar
Physikalische Therapie und Balneologie
Voraussetzung zum Erwerb: Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (bisher 24 Monate Weiterbildung)
Röntgendiagnostik -fachgebunden-
Skelett: 12 Monate (bisher 18) abzuleisten
Gefäßsystem: neu eingeführt (12 Monate Weiterbildung)
Spezielle Unfallchirurgie
auch Chirurgen ohne Schwerpunkt Unfallchirurgie können diese Zusatzbezeichnung erwerben
Sportmedizin
Voraussetzung zum Erwerb: Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (bisher Facharzt)
Suchtmedizinische Grundversorgung
Voraussetzung zum Erwerb: Facharzt (bisher 24 Monate Weiterbildung)
Weiterbildungsbefugnisse für Facharztkompetenzen, die nach der WBO 1994 erteilt wurden, behalten solange ihre Gültigkeit, wie nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen die Weiterbildung gemäß WBO 1994 abgeschlossen werden kann (Facharzt bis 31.12.2012).
Ab dem 01.01.2008 sind die Weiterbildungsbefugnisse für Fakultative Weiterbildungen und Fachkunden gemäß WBO 1994 ausgelaufen, ab dem 01.01.2009 für Schwerpunkte und Zusatzbezeichnungen gemäß WBO 1994.
Weiterbildungsbefugnisse für Bezeichnungen, die es nach neuer WBO nicht mehr gibt, werden nicht mehr erteilt.
Die Weiterbildungsbefugnis wird wie bisher auf Antrag in einem bestimmten Umfang erteilt, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Dem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, Schwerpunkt oder zur Zusatz-Weiterbildung, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Dieses gegliederte Programm soll über Inhalte und Ablauf eines Weiterbildungsganges Auskunft geben und muss vom weiterbildungsbefugten Arzt den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden ausgehändigt werden.
Die Weiterbildung ist persönlich zu leisten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen, eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist möglich.
Sofern ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig ist, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.
Mindestens einmal jährlich hat ein Gespräch des befugten Arztes mit dem sich in Weiterbildung befindlichen Arzt über den Stand der Weiterbildung stattzufinden. Diese Gespräche sind vom Weiterbilder zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Der von der Ärztekammer befugte Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Ärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen.
Der weiterbildungsbefugte Arzt ist auch nach Ausscheiden aus der Weiterbildungsstätte oder Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Auch Praxen niedergelassener Ärzte müssen als Weiterbildungsstätte von der Ärztekammer zugelassen werden.
Nachfolgende Bezeichnungen können entsprechend geltender Weiterbildungsordnung ohne Antrag und ohne das Ausstellen einer neuen Urkunde geführt werden:
| Bezeichnung alt |
Bezeichnung neu |
| FA für Innere und Allgemeinmedizin |
FA für Allgemeinmedizin |
| FA für Chirurgie/FA für Allgemeine Chirurgie |
FA für Allgemeinchirurgie |
| FA für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie |
FA für Gefäßchirurgie |
| FA für Chirurgie mit Schwerpunkt Thoraxchirurgie |
FA für Thoraxchirurgie |
| FA für Chirurgie mit Schwerpunkt Visceralchirurgie |
FA für Viszeralchirurgie |
| FA für Plastische Chirurgie |
FA für Plastische und Ästhetische Chirurgie |
| FA für Innere Medizin und SP Angiologie |
FA für Innere Medizin und Angiologie |
| FA für Innere Medizin und SP Endokrinologie und Diabetologie |
FA für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie |
| FA für Innere Medizin und SP Gastroenterologie |
FA für Innere Medizin und Gastroenterologie |
| FA für Innere Medizin und SP Geriatrie |
FA für Innere Medizin und Geriatrie |
| FA für Innere Medizin und SP Hämatologie und Onkologie |
FA für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie |
| FA für Innere Medizin und SP Kardiologie |
FA für Innere Medizin und Kardiologie |
| FA für Innere Medizin und SP Nephrologie |
FA für Innere Medizin und Nephrologie |
| FA für Innere Medizin und SP Pneumologie |
FA für Innere Medizin und Pneumologie |
| FA für Kinderheilkunde |
FA für Kinder- und Jugendmedizin |
| FA für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie |
FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie |
| FA für Phoniatrie und Pädaudiologie |
FA für Sprach, Stimm- und kindliche Hörstörungen |
| FA für Psychotherapeutische Medizin |
FA für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie |
| FA für Diagnostische Radiologie |
FA für Radiologie |
| FA für Visceralchirurgie (bis 31.12.2010) |
ZB Spezielle Viszeralchirurgie |
| SP Visceralchirurgie in der Chirurgie |
ZB Spezielle Viszeralchirurgie |
| SP Rheumatologie in der Orthopädie |
ZB Orthopädische Rheumatologie |
| SP Unfallchirurgie in der Chirurgie |
ZB Spezielle Unfallchirurgie |
| FW Klinische Geriatrie |
ZB Geriatrie |
| FW Spezielle Intensivmedizin |
ZB Intensivmedizin |
| FW Spezielle Orthopädische Chirurgie |
ZB Spezielle Orthopädische Chirurgie |
| FW Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin |
SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin |
| FW Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin |
SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin |
| ZB Plastische Operationen |
ZB Plastische und Ästhetische Operationen |
FA - Facharzt SP - Schwerpunkt FW - Fakultative Weiterbildung ZB -
Zusatzbezeichnung |
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