Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) auf der Grundlage von Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i. d. F. des GKV-OrgWG vom 15.12.2008 eine neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die vorherige Vereinbarung zwischen der DKG und den GKV-Spitzenvberbänden über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, die seit dem 1. Januar 1999 bestand.
Die Förderung in der Allgemeinmedizin erfolgt ab 1. Januar 2010 zu den Bedingungen dieser Vereinbarung. Dies gilt ebenso für bereits laufende Förderungen.
Gemeinsames Ziel der Vertragspartner ist es, die hausärztliche Versorgung nach § 73 SGB V langfristig zu sichern. Hierzu wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte, in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, gefördert.
Die von den Kostenträgern zu fördernden Weiterbildungsstellen für den ambulanten und stationären Bereich betragen bundesweit insgesamt mindestens 5.000 Stellen pro Jahr. Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt 3 Monate. Die Weiterbildung sollte planmäßig innerhalb von 5 Jahren abgeleistet werden. Eine Teilzeitstelle mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert.
Die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses im Rahmen der Förderung der Allgemeinmedizin richtet sich nach den Vorgaben der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung. Weiterbildungsabschnitte, die der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt genügen, werden durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung bestätigt.
Mit dem 01.01.2006 ist in Sachsen-Anhalt die neue Weiterbildungsordnung vom 16.04.2005 in Kraft getreten. Für den allgemeinmedizinischen Facharzt ist eine Mindestweiterbildungszeit von mindestens 5 Jahre zu absolvieren, davon 36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung (12 Monate Weiterbildung in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung - auch ambulant - sind hierbei anrechenbar) und 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung (6 Monate Weiterbildung Chirurgie sind hierbei anrechenbar) sowie 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung. Näheres ist der geltenden Weiterbildungsordnung vom 16.04.2005 mit ihren Richtlinien zu entnehmen.
Ab 01.01.2011 ist die überarbeitete Weiterbildungsordnung (WBO) vom 16.04.2005 in Kraft getreten. Innerhalb der 5-jährigen Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sind jetzt mindestens 18 Monate stationäre Innere Medizin, 18 Monate in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch ambulant und in 3-Monats-Abschnitten) mit mindestens 6 Monaten Chirurgie und grundsätzlich 6 Monaten Kinder- und Jugendmedizin zu absolvieren sowie 24 Monate ambulante hausärztliche Weiterbildung, davon mindestens 18 Monate Allgemeinmedizin und der 80-Stunden-Weiterbildungskurs in Psychosomatischer Grundversorgung.
Weiterbildungsassistenten, die vor dem 01.01.2011 ihre allgemeinmedizinische Weiterbildung gemäß WBO 2005 begonnen haben, können diese bis zum 31.12.2017 nach bisherigem Recht abschließen.
Für die Weiterbildung in Allgemeinmedizin gemäß der Weiterbildungsordnung vom 08.09.1994 sind Weiterbildungsabschnitte in der stationären Inneren Medizin (12 Monate) sowie Chirurgie und Kinder- und Jugendmedizin (je 6 Monate) notwendig, des Weiteren 18 Monate allgemeinmedizinische Weiterbildung. Darüber hinaus sind zusätzliche Zeiten in diesen Gebieten sowie in anderen Fachgebieten im Rahmen der 1 1/2-jährigen so genannten "freien Zeit" der Weiterbildung in Allgemeinmedizin anrechnungsfähig. Näheres hierzu ergibt sich aus der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 08.09.1994 mit ihren Richtlinien. Der Facharzt für Allgemeinmedizin gemäß der Weiterbildungsordnung vom 08.09.1994 ist noch bis zum 31.12.2012 zu erwerben.
Förderbeträge
Für den ambulanten Bereich beträgt die Förderung je besetzter Stelle monatlich 3.500 Euro. Dieser Betrag sollte durch die Weiterbildungsstätte auf die im Krankenhaus übliche, in der Regel tarifvertragliche Vergütung, angehoben werden.
Für den stationären Bereich beträgt die Förderung je besetzter Stelle monatlich 1.020 Euro im Gebiet der Inneren Medizin, 1.750 Euro monatlich in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.
Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wird entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilmäßig bemessen.
Soweit der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Unterversorgung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, ist monatlich ein Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle von monatlich 500 Euro vorgesehen, bei drohender Unterversorgung von monatlich 250 Euro.
Stationärer Teil
Das Antragsverfahren sieht wie folgt aus: Krankenhausträger sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die an einer Förderung zur Weiterbildung in Allgemeinmedizin umgewidmeten Stelle interessiert sind, wenden sich an die Registrierstelle unter der folgenden Adresse:
| Adresse |
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) Wegelystraße 3 10623 Berlin |
| Telefon |
(0 30) 3 98 01-11 22 |
| E-Mail |
Frau Arndorfer k.arndorfer@dkgev.de |
| Homepage |
www.dkgev.de |
Dieser Stelle sind so rasch wie möglich durch schriftliche Erklärung die umgewidmeten Assistenten-Stellen zu melden, die an Ärztinnen oder Ärzten vergeben worden sind, die eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin anstreben. Anmeldeformulare hierfür sind bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft schriftlich oder telefonisch anzufordern. Auf der Homepage der DKG ist des Weiteren im Bereich Personal/Organisation ein Informationspaket eingestellt, das auch die notwendigen Antragsunterlagen enthält. Diese Formulare können online ausgefüllt werden, müssen jedoch noch ausgedruckt und mit der Originalunterschrift versehen auf dem Postweg an die Registrierstelle gesandt werden.
Die Registrierstelle informiert die Krankenhäuser innerhalb von 10 Arbeitstagen darüber, ob eine Förderung möglich ist. Die Registrierung im Rahmen des o. g. Förderprogramms erfolgt ausschließlich prospektiv mit einer Karenzzeit von 30 Tagen.
Ärztinnen und Ärzte, die eine fünfjährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im Krankenhaus-, Vorsorge- oder Rehabilitationsbereich unter den genannten Förderbedingungen anstreben, wird empfohlen, sich direkt mit den Einrichtungen bzw. den Leitenden Ärzten in Verbindung zu setzen. Sie müssen schriftlich versichern, dass sie auf der umgewidmeten Krankenhausstelle eine Weiterbildung in Allgemeinmedizin beabsichtigen. Die maximale Vertragsdauer ergibt sich aus den anrechnungsfähigen Zeiten der verschiedenen Fachgebiete auf die Weiterbildung in Allgemeinmedizin sowie der Laufzeit des Förderprogramms.
Ambulanter Teil
Fördermittel für den ambulanten Teil der Weiterbildung sind vom weiterbildungsbefugten Arzt bei der
| Adresse |
Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg |
| Telefon |
Frau Fritsch (03 91) 6 27-74 61 |
zu beantragen.
Weitere Informationen zum Initiativprogramm Allgemeinmedizin erteilt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt schriftlich oder fernmündlich.