Approbation und Berufserlaubnis
Alle Ärzte, die in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben möchten, benötigen dazu die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis gemäß Bundesärzteordnung (BÄO).
Diesbezügliche Fragen und entsprechende Anträge können beim
gestellt werden.
Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und ärztlichen Tätigkeiten im Ausland
Für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsnachweises sowie ärztlicher Tätigkeiten im Ausland ist die
| Adresse |
Ärztekammer Sachsen-Anhalt Abteilung Weiterbildung Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg |
| Telefon |
(03 91) 60 54-6 |
| Fax |
(03 91) 60 54-70 00 |
| E-Mail |
weiterbildung@aeksa.de |
zuständig.
1. Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen
(Facharztanerkennung nach deutschem Weiterbildungsrecht)
Allgemeines
Eine Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise ist erst nach Erteilung der Ärztlichen Berufserlaubnis oder Approbation und nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer Sachsen-Anhalt möglich.
Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz ist oder nicht.
Nachfolgende Ausführungen sind bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise) zu beachten:
1.1 Antragsteller ist EU-Bürger
und besitzt einen Ausbildungsnachweis,
den er innerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz erworben hat
Hier kommt eine automatische Anerkennung in Betracht,
wenn der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis für eine Bezeichnung besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gegenseitig anerkannt wird und bei der eine entsprechende Anerkennung nach der geltenden Weiterbildungsordnung möglich ist.
1.2 Antragsteller ist EU-Bürger
und besitzt einen Ausbildungsnachweis,
den er außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz erworben hat
In diesen Fällen ist eine Anerkennung der Ausbildungsnachweise nicht möglich.
Allerdings kann gemäß § 19 Abs. 1 WBO eine solche Weiterbildung ganz oder teilweise angerechnet werden. Sie muss dabei den Grundsätzen dieser WBO entsprechen und es muss zudem eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in der angestrebten Bezeichnung in Deutschland abgeleistet werden.
Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 11 bis 16 WBO (Prüfung) entsprechende Anwendung.
1.3 Antragsteller ist kein EU-Bürger
und besitzt einen Ausbildungsnachweis,
den er innerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz erworben hat
In diesen Fällen ist keine Anerkennung der Ausbildungsnachweise möglich.
Es kann gemäß § 19 Abs. 1 WBO nur geprüft werden, ob die im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten angerechnet werden können (vgl. vorherige Ausführungen unter 1.2).
1.4 Antragsteller ist kein EU-Bürger
und besitzt einen Ausbildungsnachweis,
den er außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz erworben hat
In diesen Fällen ist keine Anerkennung der Ausbildungsnachweise möglich.
Es kann gemäß § 19 Abs. 1 WBO nur geprüft werden, ob die im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten angerechnet werden können (vgl. vorherige Ausführungen unter 1.2).
Antragsunterlagen
Zur Überprüfung einer möglichen Anerkennung hat der Arzt zunächst nachfolgende Unterlagen einzureichen:
formlosen schriftlichen Antrag
den Ausbildungsnachweis im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie
Konformitätsbescheinigung (nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG, u. a. gemäß Art. 25 - 28), die von der jeweils zuständigen Behörde im Heimatland ausgestellt werden muss im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie
Übersetzung des Ausbildungsnachweises und der Konformitätsbescheinigung durch einen öffentlich beeidigten oder anerkannten Dolmetscher im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie
Im Einzelfall sind vom Antragsteller noch ergänzende Unterlagen nachzureichen.
2. Anerkennung von ärztlichen Tätigkeiten im Ausland
Allgemeines
Eine Überprüfung der Anrechenbarkeit einer ärztlichen Weiterbildung im Ausland ist erst nach Erteilung der Ärztlichen Berufserlaubnis oder Approbation und nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer Sachsen-Anhalt möglich.
Bei der Anrechnung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten muss wiederum danach unterschieden werden, ob der Antragssteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder nicht und ob er innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder innerhalb der Schweiz die Weiterbildung absolviert hat oder außerhalb dieser Staaten.
Nachfolgende Ausführungen sind bei der Anrechnung ärztlicher Tätigkeiten als Weiterbildung gemäß geltender Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 16.04.2005 (WBO) zu beachten:
2.1 Antragsteller ist EU-Bürger
und hat eine Weiterbildung innerhalb der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert
Gemäß § 18 Abs. 3 WBO wird in diesem Fall geprüft, ob die im Ausland abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis geführt haben, nach Maßgabe des § 10 WBO (Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung) auf die nach der Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise angerechnet werden können. Gemäß § 10 Satz 2 WBO ist die Gleichwertigkeit gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind.
Nach Absolvierung der möglicherweise noch erforderlichen Weiterbildungsabschnitte unter Leitung eines entsprechend zur Weiterbildung befugten Arztes ist für die Anerkennung der entsprechenden Bezeichnung eine Prüfung an der Ärztekammer Sachsen-Anhalt notwendig.
2.2 Antragsteller ist EU-Bürger
und hat eine Weiterbildung außerhalb der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert
Gemäß § 19 Satz 1 WBO kann die im Ausland absolvierte Weiterbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in Deutschland abgeleistet worden ist.
Nach Absolvierung der möglicherweise noch erforderlichen Weiterbildungsabschnitte unter Leitung eines entsprechend zur Weiterbildung befugten Arztes ist für die Anerkennung der entsprechenden Bezeichnung eine Prüfung an der Ärztekammer Sachsen-Anhalt notwendig.
2.3 Antragsteller ist kein EU-Bürger
und hat eine Weiterbildung innerhalb der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert
Vgl. hierzu die vorherigen Ausführungen unter 2.2.
2.4 Antragsteller ist kein EU-Bürger
und hat eine Weiterbildung außerhalb der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert
Vgl. hierzu die vorherigen Ausführungen unter 2.2.
Antragsunterlagen
Zur Überprüfung der Anrechenbarkeit der im Ausland absolvierten Weiterbildung hat der Arzt zunächst nachfolgende Unterlagen einzureichen:
Weiterbildungszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Unterlagen, womit die bislang absolvierte Weiterbildung nachgewiesen werden kann. Aus den Zeugnissen muss hervorgehen, in welcher Einrichtung der Arzt wie lange welche Tätigkeit ausgeübt hat und sie sollten eine Aussage dazu treffen, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dieser Zeit durch den Arzt erlangt worden sind.
Leistungs- und Operationskataloge aus denen hervorgeht, welche Untersuchungen, Behandlungen sowie Eingriffe von dem Arzt durchgeführt worden sind (zahlenmäßige Angaben)
Alle Unterlagen und Dokumente sowie die dazugehörigen Übersetzungen durch einen öffentlich beeidigten oder anerkannten Dolmetscher sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie bei der Ärztekammer einzureichen.
Im Einzelfall sind vom Antragsteller noch ergänzende Unterlagen einzureichen.
Mitgliedstaaten der EU
| Belgien |
Lettland |
Slowakische Republik |
| Deutschland |
Litauen |
Slowenien |
| Dänemark |
Luxemburg |
Spanien |
| Estland |
Malta |
Tschechische Republik |
| Frankreich |
Niederlande |
Ungarn |
| Finnland |
Österreich |
Vereinigtes Königreich |
| Griechenland |
Polen |
Zypern |
| Italien |
Portugal |
Bulgarien |
| Irland |
Schweden |
Rumänien |
EWR - Staaten
Island
Liechtenstein
Norwegen
sowie Schweiz